JudikaturJustiz8Ob214/02g

8Ob214/02g – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 25.918,36 s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2002, GZ 4 R 59/02g-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO)

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die behauptete Aktenwidrigkeit ist - sollte sie gegeben sein - nicht entscheidungswesentlich, was aber Voraussetzung für ihre Wahrnehmbarkeit wäre (Kodek in Rechberger ZPO², § 503 Rz 4 mwH). Die Revisionswerberin stellt nicht in Abrede, dass die "Auftragsbestätigung" ihr zuzurechnen ist. Durch ihr Vorbringen, nicht eine Angestellte, sondern der Geschäftsführer habe das Schriftstück gefertigt wird diese, von den Vorinstanzen ohnedies zugrunde gelegte, Rechtsansicht lediglich untermauert, was aber - wie noch darzulegen sein wird - nicht zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Verfahrensausgang führen kann.

Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz . Es kann daher bei ihm die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht bekämpft werden (4 Ob 216/99i; Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 1 m.w.H.). Dies tut die Revisionswerberin aber über weite Strecken ihres Rechtsmittels in unzulässiger Weise. Es ist daher auch nicht auf das in diesem Zusammenhang neu erstattete Vorbringen einzugehen (§ 504 ZPO).

Es ist davon auszugehen, dass ein Angestellter der Beklagten, der bei der Beklagten "alles angeschafft" hat (S 3 des Ersturteils) einer ihm untergebenen Beschäftigten den Auftrag erteilte, einen auch sonst mit Arbeiten für die Beklagte betrauten Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens damit zu beauftragen, nach einem Wasserrohrbruch alles zu säubern "und alles weitere zu veranlassen"(S 4 des Ersturteils). Dieser Mitarbeiter hat im Rahmen der ihm im Dienstleistungsunternehmen zustehenden Befugnisse der Klägerin den Auftrag zur Trockenlegung erteilt und offen gelegt, dass die Arbeiten für die Beklagte durchzuführen seien (S 5 des Ersturteils). Der daraus von den Vorinstanzen nach den Umständen des Einzelfalles gezogene Schluss, es sei eine geschlossene Kette von Bevollmächtigungen zwischen der Beklagten und der Klägerin vorgelegen, ist nicht zu beanstanden: Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Berechtigung ihres Angestellten zur Erteilung derartiger Aufträge nicht bestritten (vgl. zur Behauptungs- und Beweislast: 1 Ob 618/91). Sie ist (Voll )Kaufmann (§ 4 Abs 2, § 6 Abs 1 HGB), auf den unter anderem die Bestimmung des § 54 HGB anzuwenden ist. Die Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB ist jene Vollmacht, durch die jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt wird. Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Sie kann auch schlüssig erteilt werden (RIS-Justiz RS0014354; 1 Ob 49/01i).

Hat der Vertreter aber Vollmacht, das Geschäft im Namen des Vertretenen abzuschließen, so kann es durch die Offenlegung nicht zu einer einseitigen "Auswechslung" eines Vertragspartners kommen, da der Vertreter den Vertrag von vornherein auf fremde Rechnung abgeschlossen hat (4 Ob 323/00d). Fragen zum Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Anscheins - oder Duldungsvollmacht stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Dass die Beklagte selbst von wirksamer Bevollmächtigung ausging, ergibt sich nicht zuletzt aus der "Auftragsbestätigung" - zumal, wenn sie vom Geschäftsführer der Beklagten selbst gefertigt wurde - sowie der Annahme der Rechnung (vgl. 1 Ob 49/01i). In beiden Fällen wurde vollmachtsloses Handeln nicht eingewendet.

Die Annahme der Vorinstanzen, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung über die vorbehaltlos entgeltliche Beseitigung der Folgen des Wassereintritts zustande gekommen, bedarf daher unter dem Gesichtspunkt des § 502 Abs 1 ZPO keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Der Zusatz "Vorbehalt der Versicherungsdeckung" auf der als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu wertenden "Auftragsbestätigung" konnte den Inhalt des Vertrags nicht mehr ändern ( RIS-Justiz RS0014303; RS0014307).