RS0014354 – OGH Rechtssatz
RS0014354 – OGH Rechtssatz
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Eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; die Erteilung durch schlüssiges Handeln reicht aus. Entscheidend ist hiefür, ob die Übertragung von Aufgaben an einen Mitarbeiter des Inhabers des Handelsgewerbes durch diesen nach den Anschauungen des Verkehrs als objektiver Ausdruck des Willens auf Übertragung der entsprechenden Handlungsvollmacht zu werten ist. Maßgebend ist insoweit nicht das Innenverhältnis, sondern der Erklärungswert des Verhaltens des Inhabers Dritten gegenüber. Hierauf haben aber interne, nach außen hin nicht verlautbarte Weisungen keinen Einfluss.