JudikaturJustiz8Ob196/00g

8Ob196/00g – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. September 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karl R*****, und 2. Friederike R*****, beide vertreten durch Dr. Johann Eder, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei A + R S***** Gesellschaft mbH iL, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Mag. Hanna Spielbüchler, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,637.448,10 s.A. und Feststellung (Revisionsinteresse der klagenden Parteien S 350.000 s.A.; Revisionsinteresse der beklagten Partei insgesamt S 1,283.448,10 s.A.) über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Mai 2000, GZ 2 R 234/99s-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur außerordentlichen Revision der Kläger:

Seit der Wertgrenzennovelle 1989 ist eine Änderung der Rechtsprechung zu § 393 Abs 1 ZPO erfolgt. Nach der seither ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, der auch der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundeliegt, kann dann, wenn ein globaler Schadensbetrag verlangt wird, der sich aus einer großen Anzahl einzelner Sachschäden und Mängelbehebungskosten zusammensetzt, ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erlassen werden, ohne dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste. Ein Zwischenurteil kann immer dann erlassen werden, wenn dadurch die dem Grund des Globalanspruches betreffenden strittigen Fragen geklärt werden (2 Ob 567/90 ua; zuletzt 1 Ob 378/98i und 2 Ob 80/99z). Hieraus folgt, dass durch das Teil-Zwischenurteil über die Ersatzfähigkeit eines fiktiven Mietwertes nicht bindend abgesprochen wurde.

Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich der Nichtersatzfähigkeit für den bloßen Verlust des Gebrauches einer Wohnmöglichkeit an der oberstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach auch hiefür keine fiktiven Kosten zustehen. Die Kläger können aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nur einen Ersatz solcher Auslagen verlangen, die sie tatsächlich aufwenden mussten und müssen eine ihren nicht ausübbaren Wohnungsrecht adäquate Ersatzlage schaffen (SZ 59/165 ua; zuletzt 1 Ob 216/98s; 1 Ob 331/98b und 9 Ob 155/99t). Diese Frage braucht vom Obersten Gerichtshof nicht nochmals überprüft zu werden, zumal der erkennende Senat keinen Anlass sieht, von dieser durchaus überdachten Rechtsprechung, die sich aus der Nichtersatzfähigkeit fiktiver Mietwagenkosten entwickelt hat, abzugehen.

Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist es unzulässig, eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens nochmals an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Im Übrigen liegt die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass es sich bei den beantragten kombinierten Sachverständigengutachten zweier Sachverständiger um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt, im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, weil die beklagte Partei nicht konkret angegeben hatte, was auf Grund dieses kombinierten Sachverständigengutachten hätte festgestellt werden sollen.