JudikaturJustiz8Ob146/97x

8Ob146/97x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. September 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dieter W*****, vertreten durch Dr.Christoph Schneider und Dr.Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses (Feststellungsinteresse S 120.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2.April 1997, GZ 2 R 289/96z-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vereinsausschluß darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Er verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Vereinsorgane über eine angemessene Überlegungsfrist hinaus mit dieser Maßnahme zuwarten. Das Ausschlußrecht ist dann verwirkt (SZ 32/49; RZ 1996/52).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war den Vereinsorganen schon bei Aufnahme des Klägers im Jahre 1991 in den beklagten Verband die nun als Ausschlußgrund geltend gemachte Ausbildungstätigkeit des Klägers bekannt. Bereits mit Schreiben vom 29.9.1991 lehnte der beklagte Verband das Ersuchen des Klägers, seine Lymphdrainagekurse im Informationsblatt des Verbandes zu bewerben, mit der Begründung ab, daß sich die Veranstaltungen der vom Kläger geleiteten Schule nicht mit den berufspolitischen Zielen des Verbandes decken. Erst das neuerliche Ersuchen des Klägers im Jahre 1993 führte sodann zum Ausschlußverfahren.

Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede davon sein, der Kläger habe damit rechnen müssen, seine Tätigkeit werde als vereinsschädigend gewertet. Vielmehr mußte er nur annehmen, daß entsprechende Werbung in der Verbandszeitung nicht erwünscht sei. Die Wertung der Vorinstanzen, der ohne jede Abmahnung - ein Mittel, das dem beklagten Verband jedenfalls zur Verfügung stand - erfolgte Ausschluß verstoße gegen Treu und Glauben, ist daher nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zu beanstanden.