JudikaturJustizRS0080399

RS0080399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2018

Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist auch eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat.

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