RS0080400 – OGH Rechtssatz
RS0080400 – OGH Rechtssatz
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Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muss der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden.