JudikaturJustiz8Ob115/06d

8Ob115/06d – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Johannes G*****, vertreten durch Schulyok Unger Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christian Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan als Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft nach Dorothea G*****, 41 S 4/05v des Landesgerichtes Klagenfurt und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Maria Z*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor, Rechtsanwalt in Villach, wegen: Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert: EUR 2,500.000,-- sA), über den (ordentlichen) Revisionsrekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juni 2006, GZ 2 R 74/06d-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Februar 2006, GZ 22 Cg 205/05x-12, abgeändert wurde, sowie gegen die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juni 2006, GZ 2 R 74/06d-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs der Nebenintervenientin wird nicht Folge gegeben.

Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

2.) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1.): Zum Revisionsrekurs:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 1. 2005 wurde über die Verlassenschaft nach der am 24. 4. 2001 verstorbenen Dorothea G*****, der Mutter des Klägers und der Nebenintervenientin, das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger meldete im Konkursverfahren eine Konkursforderung in Höhe von EUR 9,994.520,84 als Eventualforderung (Ersatz von Dekontaminierungskosten) an, die vom Beklagten in der Prüfungstagsatzung zur Gänze bestritten wurde.

Im vorliegenden Prüfungsprozess begehrt der Kläger im Konkurs der Gemeinschuldnerin seine Eventualforderung in Höhe von EUR 2,5 Mio festzustellen.

Die Nebenintervenientin meldete im Konkursverfahren eine Forderung von EUR 16.000,-- für von ihr bezahlte Hypothekar- und Katastersteuern an. Sie habe diese Zahlungen geleistet, um einer drohenden Grundenteignung in Italien vorzubeugen bzw einen paktierten Verkauf abzuwickeln; dies hinsichtlich der verlass- und nun konkursgegenständlichen Liegenschaft in San Leonardo/Italien, die die Erblasserin der Nebenintervenientin letztwillig als Legat zugedacht habe.

Der Masseverwalter bestritt auch diese Forderung. Die Nebenintervenientin beschritt den Klagsweg. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt bislang nicht vor.

Die nunmehrige Revisionswerberin trat dem vorliegenden Prüfungsprozess auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei.

Der Kläger beantragte die Nebenintervention zurückzuweisen. Die Nebenintervenientin mache im Zusammenhang mit ihrem Legat angefallene Kosten geltend. Legatare hätten allerdings keinen Konkursteilnahmeanspruch. Ein rechtliches Interesse am Einschreiten auf Seiten der Beklagten bestehe nicht. Überdies sei die Nebenintervention rechtsmissbräuchlich.

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention ab.

Der Nebenintervenientin sei beizupflichten, dass die bedingte Forderungsanmeldung des Klägers unmittelbar in ihre Legatsansprüche eingreife. Insofern habe sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen des beklagten Masseverwalters.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Klägers den erstgerichtlichen Beschluss im Sinn der Zurückweisung der Nebenintervention ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nebenintervention sei ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei. Der Berufungssenat trete den überzeugenden Argumenten Deixler-Hübners (Die Nebenintervention im Zivilprozess 207 sowie 86 und 89) bei, wonach der nicht bestreitende Konkursgläubiger bloß ein rein wirtschaftliches Interesse am Prüfungsprozess habe. Nichts anderes ergebe sich aus der Position der Nebenintervenientin als Legatarin und/oder Plichtteilsberechtigte. Ansprüche aus Vermächtnissen seien gemäß § 58 Z 3 KO im Konkurs ausgeschlossen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, da - soweit ersichtlich - Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Konkursgläubiger im Prüfungsprozess als Nebenintervenient beitreten könne.

Der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Auffassung, dass sie als Konkursgläubigerin und „insbesondere als Legatarin und Pflichtteilsberechtigte" von der Rechtskraft des Urteiles des Prüfungsprozesses erfasst werde, weshalb ihr gemäß § 20 ZPO die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin zukomme.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 58 Z 3 KO können im Verlassenschaftskonkurs Ansprüche aus Vermächtnissen nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Der erkennende Senat hat überdies in seiner - die nunmehrige Revisionsrekurswerberin betreffenden - Entscheidung 8 Ob 37/05g ausgesprochen, dass Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung ebenso wie die durch § 58 KO ausdrücklich ausgeschlossenen Ansprüche nicht zur Konkursteilnahme berechtigen. Berücksichtigt man die rein konkursinterne Wirkung des Prüfungsprozesses (vgl Konecny in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 14) würde es der Intention des § 58 KO zuwiderlaufen, könnten Personen, die nach dieser Regelung von der Konkursteilnahme ausgeschlossen sind, über den Umweg der Nebenintervention im Prüfungsprozess einen (beschränkten) Konkursteilnahmeanspruch erhalten. Das zweifellos bestehende wirtschaftliche Interesse am Obsiegen des Masseverwalters reicht gemäß § 17 ZPO für die Stellung als Nebenintervenient nicht aus.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die Revisionsrekurswerberin als Konkursgläubigerin ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Masseverwalters im Prüfungsprozess des Klägers haben kann. Nach überwiegender Lehrmeinung können alle Konkursgläubiger dem Prüfungsprozess als Nebenintervenienten beitreten, sofern sie nicht bereits Partei des Prüfungsprozesses sind. Da sie nach § 112 Abs 1 KO von der Rechtskraft des Urteiles erfasst werden, komme ihnen gemäß § 20 ZPO die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu (Konecny aaO Rz 13; Petschek/Reimer/Schiemer Insolvenzrecht, 588; Holzhammer Insolvenzrecht5, 28 f; Bartsch/Pollak, Österreichisches Insolvenzrecht3 I 523; auch Fremuth in ÖJZ 1998, 848 ff). Deixler-Hübner (die Nebenintervention im Zivilprozess, 86) spricht den Konkursgläubigern das rechtliche Interesse gemäß § 17 ZPO ab. Das Interesse des Gläubigers an der Vermehrung der Konkursmasse und somit auch der Vergrößerung seiner Quote sei rein wirtschaftlicher Natur. Die Rechtskrafterstreckung allein genüge nicht um einem Dritten die Interventionsbefugnis zu verleihen. Das Urteil im Prüfungsprozess stelle nämlich nur den Teilnahmeanspruch des Gläubigers im Konkursverfahren fest, was letztlich nur bewirke, dass die Konkursquote der übrigen Gläubiger entweder vergrößert oder geschmälert werde. Das Interesse eines Gläubigers an der Vermehrung der Konkursmasse und somit der Vergrößerung seiner Quote sei aber rein wirtschaftlicher Natur, sein rechtliches Verhältnis erfahre dadurch keine Änderung (207).

Dieser Auffassung hat sich G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, IV § 110 KO Rz 24) mit überzeugenden Argumenten angeschlossen. Die eigene Bestreitungsmöglichkeit und die damit verbundene umfassende Prozessführungsbefugnis gewähre dem Gläubiger ausreichenden Schutz. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Gehörgewährung und weitere Verfahrensrechte an die eigene Initiative einer Partei, im vorliegenden Zusammenhang sohin die Bestreitung der Forderung durch den Gläubiger, zu binden. Hier sei daran zu erinnern, dass bei nicht titulierten Forderungen die Nebenintervention nur für jene Gläubiger in Frage komme, die die Forderung nicht bestritten haben, alle anderen seien nach § 110 Abs 1 KO ohnehin Parteien des Prüfungsprozesses. Im Hinblick auf den bei Bestreitung offen stehenden umfassenden Rechtsschutz bestehe kein Bedürfnis nach der Möglichkeit einer Gehörgewährung ohne Kostenrisiko in Form einer Nebenintervention. Auch die konstruktiven Schwierigkeiten der herrschenden Lehre bei der Bewältigung der an sich mit der Stellung als streitgenössischer Nebenintervenient verbunden Dispositionsbefugnis sprächen gegen die Zulässigkeit des Beitrittes.

Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Schon im Hinblick auf die rein konkursinternen Wirkungen des Prüfungsprozesses, setzt die Anordnung des § 112 Abs 1 KO, wonach rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche gegenüber allen Konkursgläubigern wirksam sind, nicht zwingend auch die Anwendung des § 20 ZPO voraus, da der Gläubiger ohnehin durch bloße Bestreitung der den Gegenstand des Prüfungsprozesses bildenden Konkursforderung selbst Partei dieses Prozesses wird. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.

2.) Zur außerordentlichen Revision:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine bedingte Forderungsanmeldung des Klägers für den Fall zugrunde, dass die Republik Österreich als gemäß § 18 Abs 1 ALSAG (Altlastsanierungsgesetz) letztlich zur Sicherung und Sanierung der Altlast Verpflichteter nicht selbst eine Forderung anmeldet und der Kläger als nach dem Tod der OHG-Gesellschafterin Dorothea G***** allein verbleibender Gesellschafter vom Bund zum Ersatz der Sanierungskosten herangezogen wird.

Die vom Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision dargestellten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, nämlich seiner Auffassung nach vom Berufungsgericht unrichtig gelöste Fragen der gesellschaftsrechtlichen bzw erbschaftsrechtlichen Universalsukzession, zu denen teilweise höchstgerichtliche Judikatur nicht existiere, andererseits von dieser abgewichen worden sei, stellen sich vorliegend gar nicht. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Rechtsmittelwerbers kann gemäß § 17 ALSAG die Sicherung oder Sanierung von Altlasten dem Verpflichteten aufgetragen werden. Gemäß § 18 Abs 1 ALSAG kann der Bund die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchführen. Gemäß § 18 Abs 2 ALSAG hat der Verursacher dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen. Nach dem Prozessvorbringen des Klägers sind als Verursacher beide Gesellschafter der OHG, die auf den kontaminierten Liegenschaften (des Klägers) eine Lederfabrik betrieben hat, mitverpflichtet. Der Kläger stützt sich im Prüfungsprozess seiner im Konkurs der Verlassenschaft bedingt angemeldeten Konkursforderung ausdrücklich auf § 17 KO. Nach dessen Abs 1 können Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Gemeinschuldners im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert schon daran, dass der Kläger nicht einmal behauptet hat, Zahlungen geleistet zu haben.

Nach § 17 Abs 2 KO bleibt Mitschuldnern und Bürgen in Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, dass die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf diese Bestimmung bezieht, verkennt er, dass gemäß § 51 Abs 1 KO Konkursforderungen Forderungen von Gläubigern sind, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Im hier zu beurteilenden Fall hat der Bund mangels Zahlung von Dekontaminierungskosten - eine solche wurde vom Rechtsmittelwerber nicht einmal behauptet - überhaupt keine vermögensrechtliche Forderung gegen die in Konkurs befindliche Verlassenschaft. Da es sowohl an einer konkreten Forderung als auch an der Stellung des Bundes als (Konkurs )Gläubiger mangelt, kann sich der Rechtsmittelwerber auch nicht erfolgreich auf die Bestimmung des § 17 Abs 2 KO berufen.

Die abweisliche Entscheidung der Vorinstanzen erweist sich daher im Ergebnis als jedenfalls vertretbar, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.