JudikaturJustizRS0009597

RS0009597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2019

Eine Verquickung der Ansprüche nach § 98 ABGB und §§ 81 ff. EheG um einen Wertausgleichsanspruch zu kontruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Entscheidungen
6