JudikaturJustiz7Ob33/06p

7Ob33/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des am ***** geborenen Simon F*****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Mutter Christine F***** , vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2005, GZ 43 R 108/05h-339, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. Dezember 2004, GZ 3 P 10/96h-329, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Berichtigung seines Ausspruches über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses übermittelt.

Text

Begründung:

Der nun seit 10. 9. 2002 volljährige Simon F***** befand sich von 12. 1. 2002 bis 3. 9. 2002 in Gemeindepflege (voller Erziehung) des Jugendwohlfahrtsträgers (Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, 1., 4. bis 9. Bezirk, 1060 Wien, Amerlingstraße 11). Über dessen Antrag verpflichtete das Erstgericht die Mutter, dem Jugendwohlfahrtsträger einen monatlichen Kostenersatz von EUR 305,-- von 12. 1. 2002 bis 3. 9. 2002 zu bezahlen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wies einen erstmals im Rekurs gestellten Antrag der Mutter, das Gericht möge das Jugendamt anweisen, EUR 804,40 an die Mutter zurückzuzahlen, zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhebt die Mutter „außerordentlichen Revisionsrekurs". Darin erklärt sie zwar eingangs, den Beschluss des Rekursgerichtes „zur Gänze" anzufechten, bringt aber gegen die Zurückweisung des im Rekurs gestellten Antrages inhaltlich nichts vor, weshalb davon auszugehen ist, dass lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses bekämpft wird.

Rechtliche Beurteilung

Da die Entscheidung der ersten Instanz vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurde, sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG neu (BGBl I 2003/111) über den Revisionsrekurs hier noch nicht anzuwenden sind.

Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen bzw des Verfahrensrechtes abhänge, die zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit bzw der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme. Sie geht also ganz offenbar davon aus, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG alt für nicht zulässig erklärt habe. Tatsächlich hat aber das Rekursgericht, wie bereits erwähnt, den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erachtet, da es iSd § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG „über den Kostenpunkt" entschieden habe.

Dieser Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist aber verfehlt: Die nach ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren zu fällende (6 Ob 152/00x, RIS-Justiz RS0113747) Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33 JWG, hier iVm § 39 WrJWG) betrifft nicht (iSd § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt) den Kostenpunkt und ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unanfechtbar (vgl 4 Ob 43/99y und 7 Ob 227/01k). Die eine Bekämpfung der Entscheidung der zweiten Instanz über einen Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostenersatz gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG alt für absolut unzulässig erachtende Entscheidung 6 Ob 1706/92, EvBl 1993/149 = ÖA 1993, 113 ist vereinzelt geblieben (vgl die E 4 Ob 505/92, 7 Ob 2337/96v, 2 Ob 65/00y, 6 Ob 89/01h, 9 Ob 120/03t, 9 Ob 31/04f und 4 Ob 1/05h, in denen der Oberste Gerichtshof Rechtsmittel in einschlägigen Causen jeweils meritorisch behandelt hat).

Im vorliegenden Fall ist vielmehr § 14 Abs 3 AußStrG alt anzuwenden, wonach das Rekursgericht, da der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert hier 20.000,-- EUR nicht übersteigt, auszusprechen gehabt hätte, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. An den verfehlten Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS-Justiz RS0107859). Die Akten sind demnach dem Rekursgericht zur Nachholung eines gesetzeskonformen Ausspruches nach § 13 Abs 1 Z 2 (§ 14 Abs 3) AußStrG alt zurückzustellen. Für den Fall des Ausspruches, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird die Revisionsrekurswerberin zu einer Erklärung aufzufordern sein, ob sie, die eine Zulassungsbeschwerde erhoben hat, einen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG alt stellt (vgl 6 Ob 159/04g). Darüber hätte neuerlich (und endgültig) das Rekursgericht zu entscheiden.