JudikaturJustiz7Ob175/14g

7Ob175/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens „7 Ob 114/14m“ (7 Ob 174/03v iVm 31 Cg 28/94d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), über die Eingabe des G***** L*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von G***** L***** namens der Klägerin eingebrachte Eingabe vom 22. 9. 2014 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Einschreiter begehrt namens der Klägerin mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom 22. 9. 2014 die Gewährung von Akteneinsicht, die Zulassung der „Selbstvertretung“, hilfsweise die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und formal die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 114/14m. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er tatsächlich namens der Klägerin neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 Ob 174/03v (31 Cg 28/94d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) beantragt. Zu 7 Ob 174/03v hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. 8. 2003 die von der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin ist seit 11. 6. 1994 zu FN ***** im Firmenbuch eingetragen. Als Alleingesellschafter und als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist G***** L***** eingetragen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. 1. 2007, GZ 79 P 11/04f 202, wurde für den Einschreiter ein Sachwalter mit dem Wirkungskreis zur Vertretung vor Gerichten bestellt. Mit Beschluss vom 3. 9. 2012 erfolgte eine Umbestellung des Sachwalters.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Beschränkung der vollen und unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers einer GmbH endet ex lege seine Organstellung als Geschäftsführer (RIS Justiz RS0129579). Da die Geschäftsführerstellung des Einschreiters beendet ist, kommt auch seinem Sachwalter hinsichtlich dieser Organstellung keine Vertretungsbefugnis zu, sodass der Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters durch Einbeziehung seines Sachwalters nicht beseitigt werden könnte. Der nicht sanierbare Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis des Einschreiters führt zur Zurückweisung seiner namens der GmbH eingebrachten Eingabe.