JudikaturJustiz7Ob127/18d

7Ob127/18d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** R*****, vertreten durch Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2018, GZ 4 R 56/18m 11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS Justiz RS0002399 [T2]; RS0043414 [T14]). Fragen der Beweiswürdigung und bereits im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz können an ihn nicht herangetragen werden (RIS Justiz RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0042963).

2. Ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachengrundlage zeigt der Kläger in seiner Revision, in welcher Mängel des Berufungsverfahrens nicht geltend gemacht werden, auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen auf.

2.1. Der Bevollmächtigte ist zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falls in den Bereich des aufgetragenen Geschäfts gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt, wobei das „Gewöhnliche“ nicht zu eng aufgefasst werden darf (RIS Justiz RS0019707).

Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was Hausverwaltung erfordert und was gewöhnlich mit ihr verbunden ist (RIS Justiz

RS0109224). Dass der Abschluss einer auf zehn Jahre befristeten Gebäudeversicherung in den gewöhnlichen Rahmen der Hausverwaltungsvollmacht fällt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (RIS Justiz RS0025122). Die Rechtsansicht, dem Abschluss eines Vertrags auf bestimmte Zeit ist dessen Verlängerung auf bestimmte Zeit gleichzuhalten, sodass auch diese von der Hausverwaltervollmacht gedeckt ist, ist ebenso nicht zu beanstanden.

2.2. Der Senat hat bereits zu 7 Ob 152/01f (RIS Justiz RS0115854) ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel auf bestimmte Zeit nicht zu einer Kündigung nach § 8 Abs 2 VersVG berechtigt.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).