JudikaturJustiz7Ob1/96

7Ob1/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus K*****, vertreten durch Saxinger, Baumann und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei O***** Versicherungsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 102.602,30 und Feststellung (Feststellungsinteresse S 30.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und infolge von Rekursen beider Parteien gegen den Beschluß je des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.September 1995, GZ 6 R 47/95-22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8.Dezember 1994, GZ 5 Cg 58/94p-10, zum Teil bestätigt. zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei gegen die Teilabweisung von S 9.848,- s.A. wird Folge gegeben, das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache (auch) in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Am 25.3.1992 ereignete sich gegen 19,20 Uhr in L***** auf der A 7, Fahrtrichtung Süd, im Bereich der Voest-Brücke ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Geländewagen Marke Nissan Terrano, behördliches Kennzeichen *****, und Konrad B***** als Lenker des von der Firma B***** GesmbH gehaltenen PKW Marke Citroen XM, behördliches Kennzeichen *****, beteiligt waren. Die Beklagte ist Haftpflicht- und Fahrzeug-Rechtsschutzversicherer des Klägers.

Mit Urteil des Landesgerichtes L***** wurde der Kläger des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Z 1) StGB verurteilt. Dem Kläger wurde angelastet, er habe am 25.3.1992 in Linz auf der A 7, Fahrtrichtung Süd, dadurch, daß er als Lenker des PKWs Nissan Terrano, Kennzeichen *****, dreimal auf das Heck des vor ihm fahrenden PKW Marke Citroen XM, gelenkt von Konrad B*****, auffuhr, eine fremde Sache beschädigt, wobei der Schade S 25.000 übersteigt, und er habe Konrad B***** unter besonders gefährlichen Verhältnissen in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule fahrlässig am Körper verletzt. Vom Vorwurf des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB wurde der Kläger gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Klage vom 9.5.1994 begehrt der Kläger den Zuspruch des Betrages von S 102.602,30 sowie die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus dem zur Polizzennummer ***** bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag bis zur Höhe der Versicherungssumme für Schadenersatzforderungen aus dem Verkehrsunfall vom 25.3.1992, mit Ausnahme der vorsätzlich verursachten Sachschäden. Er brachte im wesentlichen vor, der ursprüglich auf dem Fahrstreifen links von ihm fahrende Konrad B***** habe auf der Voest-Brücke auf seinen Fahrstreifen unvermittelt herübergeschnitten, so daß er trotz sofortiger Bremsung eine Kollision nicht habe verhindern können. Konrad B***** habe nach der ersten Kollision neuerlich gebremst, so daß der Kläger mit seinem Fahrzeug nochmals aufgefahren sei. Konrad B***** treffe daher das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Um ein aufwendiges Beweisverfahren zu vermeiden, werde jedoch im folgenden von den Feststellungen des Strafurteiles ausgegangen. Demnach habe der Kläger den von Konrad B***** gelenkten PKW vorsätzlich beschädigt; die Körperverletzung des Konrad B*****, eine Zerrung der Halswirbelsäule, beruhe jedoch auf Fahrlässigkeit des Klägers. Die Beklagte habe als Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherer dem Kläger alle jene Leistungen zu ersetzen, die er im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung des Konrad B***** erbracht habe, und zwar an Sachverständigengebühren insgesamt S 9.848, an dem Konrad B***** geleisteten Schmerzengeldzahlungen letztlich S 30.000, hievon S 10.000 aufgrund des Privatbeteiligtenzuspruches (des Strafgerichtes), die Kosten der Privatbeteiligung des Konrad B***** in Höhe von S 29.186,40, sowie die Hälfte der Pauschalkosten von S 3.000 und die Hälfte der Kosten der eigenen Verteidigung von S 64.135,80, daher S 33.567,90. Das Feststellungsbegehren sei deshalb gerechtfertigt, weil Konrad B***** mit Schreiben vom 21.4.1994 einen weiteren Schmerzengeldbetrag vom Kläger gefordert habe, woraus sich ergebe, daß weitere Ersatzansprüche des Konrad B*****, die über die bereits vom Kläger befriedigten hinausgingen, nicht ausgeschlossen seien.

Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klageabweisung und wendete Leistungsfreiheit infolge vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ein. Die beklagte Versicherung sei weder aufgrund des Haftpflichtversicherungs- noch aufgrund des Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherungsvertrages gegenüber dem Kläger deckungspflichtig. Der Kläger habe bewußt in Kauf genommen, einen Schaden für fremde Sachen und Menschen herbeizuführen. Gemäß § 152 VersVG sei daher ein Versicherungsschutz für die vom Kläger geltend gemachten Regreßansprüche nicht gegeben. Im übrigen würde gemäß § 150 Abs 1 VersVG Deckung aus dem Titel der Haftpflichtversicherung nur für die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren, nicht auch für sonstige Kosten des Strafverfahrens, wie Zeugen- und Sachverständigengebühren, bestehen. Die vom Kläger geltend gemachten Verteidigungskosten seien jedoch überhöht. Keine Deckung bestehe aus dem Titel der Rechtsschutzversicherung, da nach Art 7 Abs 2.4 ARB 1988 vom Versicherungsschutz Versicherungsfälle ausgeschlossen seien, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Auch nach Art 17 Abs 2.2 der ARB 1988 bestehe keine Rechtsschutzdeckung, da es sich vorliegendenfalls nicht um ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften gehandelt habe, zumal dem Kläger vorsätzliche Sachbeschädigung, fahrlässige Gemeingefährdung und Nötigung vorgeworfen worden sei. Aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung wende die Beklagte den Betrag von S 15.789 mit der Begründung ein, es handle sich hiebei um Zahlungen der Beklagten an die Interunfall Versicherungsanstalt als Haftpflicht- und Kaskoversicherer des Konrad B*****.

Das Erstgericht stellte das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit S 82.602,30 und das Nichtzurechtbestehen der eingewendeten Gegenforderung fest, gab dem Leistungsbegehren mit S 82.602,30 s.A. statt und wies das Mehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Es stellte (in Abweichung von den Feststellungen des Strafurteiles) fest, daß nicht festgestellt werden könne, ob zuerst der vor dem Kläger fahrende Konrad B***** auf den linken Fahrstreifen wechselte oder ob zuerst der Kläger auf dem linken Fahrstreifen fuhr und B***** erst auf diesen wechselte, als er den Kläger auf diesem fahren sah. Es sei dann zumindest zu zwei Kollisionen zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen, wobei nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger bewußt zweimal oder sogar dreimal auf das Fahrzeug des Konrad B***** auffuhr oder ob es zumindest zu zwei Kollisionen deswegen kam, weil B***** das von ihm gelenkte Fahrzeug unvermittelt abbremste. Mit Sicherheit könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger den Unfall hätte verhindern können, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Beide Fahrzeuge hätten annähernd eine Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten. Zum Zeitpunkt der Kollision habe der Geschwindigkeitsunterschied 4 km/h betragen. Bei dieser Geschwindigkeitsdifferenz bestehe keine Gefahr eines Abschleuderns des Vorderfahrzeuges. Es sei auch ausgeschlossen, daß Konrad B***** bei dieser geringen Anstoßwucht verletzt worden sei. Die im Strafverfahren vom Verteidiger des Klägers durchgeführten 7 Kommissionen seien notwendig gewesen, weil es Probleme bei der Beschaffung des Aktes gegeben habe. Es könne nicht festgestellt werden, daß Konrad B***** vom Kläger einen weiteren Schmerzengeldbetrag gefordert habe.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß dem Kläger keine vorsätzliche Herbeiführung des Sachschadens nachgewiesen werden könne, so daß die Beklagte im Rahmen der mit dem Kläger abgeschlossenen Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet sei. Das dem Konrad B***** bezahlte Schmerzengeld sei nur hinsichtlich des Privatbeteiligtenzuspruches von S 10.000 regreßfähig. Der weitere Schmerzengeldbetrag von S 20.000, den der Kläger an B***** bezahlt habe, sei nicht regreßfähig, da B***** nicht verletzt worden sei. Die Beklagte habe aus dem Titel der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung die Pauschalkosten des Strafverfahrens, die Privatbeteiligungskosten des Konrad B***** und die halben Verteidigungskosten des Klägers zu ersetzen, aus dem Titel der Rechtsschutzversicherung hafte die Beklagte für die Gutachtenskosten des Strafverfahrens. Da B***** nicht verletzt worden sei, sei dem Feststellungsbegehren die Grundlage entzogen. Die Gegenforderung der Beklagten sei nicht berechtigt, da die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Klägers diesen Betrag aufgrund des Alleinverschuldens des Klägers dem Geschädigten zu ersetzen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung eines Betrages von S 9.848, hob aber im übrigen mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichtes zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte die ordentliche Revision hinsichtlich des Teilurteiles und die Erhebung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig. Aufgrund des klägerischen Zugeständnisses, daß von den Feststellungen des Strafurteiles auszugehen sei, herrsche, was das dreimalige vorsätzliche Auffahren des Klägers auf das vor ihm fahrende Fahrzeug B*****s betreffe, ein Beweisthemenverbot; die diesem entgegenstehenden erstgerichtlichen Feststellungen seien unbeachtlich. Nach Art 7 Abs 2.4 der ARB 1988 seien Versicherungsfälle, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt worden seien sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Kläger könne daher nicht die in Art 17 der ARB 1988 vorgesehenen Versicherungsleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen. Eine anteilige Versicherungsdeckung wäre nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung denkbar. Es liege zwar eine Tateinheit zwischen dem mit Vorsatz begangenen Delikt der schweren boshaften Sachbeschädigung mit dem gleichzeitig begangenen Delikt der fahrlässigen Körperverletzung vor, solange aber der Versicherer nicht bewiesen habe, daß der Versicherungsnehmer bei Begehen des Deliktes der boshaften Sachbeschädigung auch eine Verletzung des Konrad B***** in Kauf genommen habe - bedingter Vorsatz genüge hier -, könne sie ihrem Versicherungsnehmer nicht zur Gänze unter Inanspruchnahme der Bestimmung des § 152 VersVG die Deckung verweigern. Da das Erstgericht aber trotz des Zugeständnisses des Klägers vom Strafurteil abweichende Feststellungen getroffen habe und daher keine Feststellungen zu den Behauptungen der beklagten Versicherung, daß der Kläger auch eine Verletzung des Konrad B***** in Kauf genommen habe, getroffen habe, sei das Ersturteil, sehe man von der Abweisung eines Teilbetrages von S 9.848 ab, aufzuheben gewesen. Verweigere der Haftpflichtversicherer zu Unrecht seinem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, so gehe das dem Versicherer zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der nun seinerseits die vom Geschädigten gegen ihn geltend gemachten Ansprüche regulieren müsse. Sollte sich die Ablehnung des Haftpflichtversicherers als falsch erweisen, so könne er dem Versicherungsnehmer gegenüber nur grobe Fahrlässigkeit bei Abwicklung dieser Angelegenheiten entgegenhalten. Der Versicherungsnehmer könne die Haftpflichtversicherung vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Dritten auf Feststellung klagen, solange nicht feststehe, daß der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall bereits alle seine Ansprüche mit einem Leistungsbegehren verwirklichen könne. Auch ein allfälliger Verjährungseinwand stehe einer derartigen Deckungs(feststellungs-)klage nicht entgegen, weil der Versicherer auch ungerechtfertigte Ansprüche eines geschädigten Dritten von seinem Versicherungsnehmer abwehren müsse. Nach § 150 Abs 1 VersVG umfasse die Haftpflichtversicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasse auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet worden sei, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet worden seien. Ohne Rücksicht auf eine Weisung des Versicherers, die hier aufgrund der Deckungsverweigerung der Beklagten nicht angenommen werden könne, habe der Versicherer die Kosten zur Abwehr eines gerichtlich geltend gemachten Anspruches nur dann zu ersetzen, wenn die Geltendmachung durch einen Dritten erfolgt sei. Die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren seien vom Haftpflichtversicherer mangels einer besonderen Weisung also nur dann zu ersetzen, wenn sich der Geschädigte dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Keinesfalls habe der Haftpflichtversicherer die sonstigen Kosten des Strafverfahrens, wie Zeugen- und Sachverständigengebühren, Kosten eines Gesuchs um Strafaufschub, eines Gnadengesuches und die Kosten eines Rechtsmittels, welches sich nur gegen das Strafausmaß richte, zu ersetzen. Sollte sich (richtig: nicht) herausstellen, daß der Kläger Konrad B***** mit bedingtem Vorsatz verletzen wollte, so habe die Beklagte auch die vom Kläger bereits geleisteten Schmerzengeldzahlungen von S 30.000 zu ersetzen, da nicht der geringste Anhaltspunkt dafür bestehe, daß der Kläger bei Bezahlung der Schmerzengeldbeträge grob fahrlässig gehandelt habe, liege doch einerseits ein Privatbeteiligtenzuspruch vor und andererseits ein rechtskräftiges Strafurteil. Was die Kosten der Verteidigung betreffe, seien diese, auch wenn vom dolus eventualis die Verletzungsfolgen (richtig: nicht) erfaßt gewesen seien, nicht im begehrten Ausmaß der Hälfte durch die Beklagte als Haftpflichtversicherer zu ersetzen, da der gesamte dem Kläger vorgeworfene Sachverhalt sich als Ausformung eines einheitlichen ununterbrochenen Geschehens unter Einbeziehung eines identen Personenkreises darstelle und das Hauptgewicht der Verteidigung wohl auf der Abwehr der Sachbeschädigung und der Nötigung gelegen sei. Deckung für die Verteidigungskosten könne daher höchstens im Ausmaß eines Viertels gegeben sein. Ersatzfähig sei dementsprechend auch ein Viertel des Aufwandes für die verzeichneten sieben Kommissionen, weil diese vom Erstgericht als notwendig festgestellt worden seien. Die Kosten der Privatbeteiligung des Konrad B***** am Strafverfahren - die der Kläger beglichen habe - seien, sollte sich eine Deckungspflicht der Beklagten herausstellen, nicht zur Gänze ersatzfähig, weil sich Konrad B***** dem Strafverfahren als Privatbeteiligter nur mit seinen Schmerzengeldansprüchen angeschlossen habe, der überwiegende Aufwand des Strafverfahrens jedoch nicht auf die Abwehr des Vorwurfes der fahrlässigen Körperverletzung ausgerichtet gewesen sei. Ersatzfähig wären auch diese Kosten nur zu einem Viertel. Grundsätzlich nicht ersatzfähig seien die Pauschalkosten des Strafverfahrens und die dort aufgelaufenen Sachverständigengebühren im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Das Begehren des Klägers auf Ersatz der Hälfte der Pauschalkosten und der von ihm geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von S 9.848 sei abzuweisen, weshalb die Abweisung eines Betrages von S 9.848 im Rahmen einer Teilbestätigung zu erfolgen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision gegen die Teilabweisung ist berechtigt, die von beiden Streitteilen gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat nicht beachtet, daß ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil hinsichtlich des zur Verurteilung führenden Sachverhaltes zwischen den Beteiligten zu einer Bindungswirkung in einem zum gleichen Beweisthema geführten Zivilverfahren führt, zumindestens was den Täter selbst betrifft (vgl 1 Ob 612/95). Auch die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung, die vorliegend letztlich auf das gleiche Ergebnis hinausläuft, ist rechtlich zutreffend. Dementsprechend erweist sich der Aufhebungsauftrag zur Klärung der Frage, ob der Kläger auch die Körperverletzung des Konrad B***** bei seinem vorsätzlichen Handeln in Kauf genommen hat, aufgrund der in diesem Punkt zutreffenden Begründung des Berufungsgerichtes, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, als zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Kläger neben der von ihm gewollten Sachbeschädigung auch eine Verletzung des Konrad B***** in Kauf genommen hat, stünden ihm weder aus der Rechtsschutz-, noch aus der Haftpflichtversicherung Leistungen der Beklagten zu (die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Seite 19 der Urteilsausfertigung sind offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen).

Nach § 152 VersVG entfällt die Versicherungsdeckung, soweit der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt worden ist, wobei für die völlige Verweigerung der Deckung durch den Versicherer erforderlich ist, daß sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers zumindest bedingt auf die letztlich eingetretene Schadensfolge erstreckt hat. Beweispflichtig für diese Willensrichtung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (vgl Prölss-Martin VVG25, 731 f mwN). Der Anscheinsbeweis ist für den Beweis des Vorsatzes in aller Regel nicht möglich, weil es insoweit kein durch die Lebenserfahrung gesichertes typisches Verhalten gibt (vgl BGH VersR 1988, 683).

Laut Art 7 Punkt 2.4 ARB 1988 sind Versicherungsfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie auch solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten. Vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers aus beurteilt, ist das Wort "Verbrechen" in seinem technischen Sinn auszulegen. Der Risikoausschluß des zweiten Halbsatzes des Art 7 Punkt 2.4 der ARB 1988 erfaßt daher nur Fahrlässigkeitsdelikte, die im Zusammenhang mit einer mit mehr als drei Jahren Haft bedrohten Straftat (§ 17 StGB) begangen werden. Dies ist beim Vergehen der schweren Sachbeschädigung nicht der Fall. Aus dem Zusammenhang (der "Tateinheit" im Sinne der Entscheidung der zweiten Instanz) zwischen der schweren Sachbeschädigung und der Körperverletzung allein können daher für eine Deckungspflicht der beklagten Partei aus dem Grunde der Rechtsschutzversicherung keine Folgerungen gezogen werden. Sollte deshalb der beklagten Partei hinsichtlich der Körperverletzung des Konrad B***** durch den Kläger nicht der Nachweis gelingen, daß sie von dessen Vorsatz mitumfaßt war, so läge zunächst im Rahmen der Rechtsschutzversicherung eine (Teil )Ersatzfähigkeit hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens vor, obwohl eine Realkonkurrenz zwischen einem Vorsatz- und einem Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt und sohin versicherungsrechtlich gedeckte und versicherungsrechtlich nicht gedeckte Fakten dem Strafverfahren zugrunde lagen. Nach der Lehre (vgl Prölss-Martin VersVG25, 1714, sowie Harbauer, Rechtsschutzversicherung5 § 4 Rz 176

ff) ist in einem solchen Fall die Verteidigergebühr im Verhältnis des Gewichtes der gedeckten zu den ungedeckten Delikten aufzuteilen. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Für die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß für das dann dem Kläger anzulastende Fahrlässigkeitsdelikt nur ein Viertel der Verteidigerkosten zu ersetzen seien, fehlt es jedoch an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage. Im fortgesetzten Verfahren wird, falls sich diese Fallkonstellation ergeben sollte, zunächst zu erheben sein, ob eine Aufteilung der einzelnen Verteidigungskosten nach den dem Versicherungsnehmer zur Last gelegten Delikten möglich ist; dabei ist von dem nach der Schwere der Delikte hier gegebenen Verfahrensaufwand auszugehen. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß gedeckte und ungedeckte Straftaten jeweils zur Hälfte die letztlich aufgelaufenen Verteidigungskosten verursacht haben.

Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung hätte die Beklagte dem Kläger nach Art 6 Z 6 Punkt 2 und 3 der ARB 1988 unter der beschriebenen Voraussetzung überdies zumindest teilweise (anteilig) auch die aufgelaufenen Sachverständigengebühren sowie die geltend gemachten Pauschalgebühren und die (der Höhe nach außer Streit stehenden) Privatbeteiligungskosten zu ersetzen.

Etwas anders verhielte es sich bei einer (Teil )Deckung aus der Haftpflichtversicherung.

Nach § 150 VersVG umfaßt die vom Haftpflichtversicherer zu gewährende Deckung die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnte. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Haftpflichtversicherer die Strafverteidigungskosten zu tragen, wenn der Geschädigte im Strafverfahren als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben hat. Die Aufteilung nach dem Verhältnis des Gewichts der gedeckten (fahrlässige Körperverletzung?) zu den ungedeckten (schwere Sachbeschädigung) Delikten wäre hier nicht anders vorzunehmen als im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung bereits beschrieben. Ersatzfähig auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung wären ebenso die Privatbeteiligungskosten (vgl hiezu § 393 Abs 5 StPO und SZ 48/127), wobei wesentlich erscheint, daß sich Konrad B***** dem Strafverfahren nur mit Schmerzengeldansprüchen angeschlossen hat, so daß sich der Umstand, daß das Strafverfahren nicht nur wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung geführt wurde, nicht auf dessen Höhe auszuwirken vermöchte. Keinesfalls aber hat der Haftpflichtversicherer weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren, zu ersetzen, weil das Gesetz nur von Kosten der Verteidigung spricht.

Daß die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer dem Kläger die von ihm bereits geleisteten Schmerzengeldzahlungen von S 30.000 zu zahlen hat, sollte sich nicht ein bedingter Vorsatz des Klägers in Ansehung der Verletzung des Konrad B***** herausstellen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Kläger bei Zahlung dieser Beträge grob fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch das Feststellungsbegehren des Klägers wäre unter dieser Voraussetzung berechtigt, weil der geschädigte Dritte auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch Ansprüche gegen den Kläger erheben könnte, zu deren Abwehr der Haftpflichtversicherer verpflichtet wäre.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.

Rechtssätze
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