JudikaturJustiz6Ob75/11i

6Ob75/11i – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** C*****, vertreten durch Dr. Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. November 2010, GZ 4 R 379/10t 30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 22. Juli 2010, GZ 15 C 1271/09g 26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben .

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben . Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist seit 1974 Eigentümer eines Grundstücks im Ausmaß von 1.303 m², auf dem er einen Bungalow errichtete, den er 1976 bezog. Sein Bungalow ist Teil der K*****siedlung, bei der es sich um ein bewaldetes Gebiet mit ländlichem Charakter handelt. Das Haus des Klägers steht am Südhang der K*****siedlung und grenzt so wie andere Häuser dieser Siedlung an die südlich befindliche Liegenschaft des Beklagten an; auf dem Grundstück des Klägers stehen Bäume und Sträucher, die das Dach des Hauses überragen. Auch die anderen angrenzenden Liegenschaften weisen einen hohen Baumbewuchs auf.

Der nördliche Teil des Grundstücks des Beklagten stellt in der Natur einen Waldstreifen dar, es wachsen dort 87 Fichten mit einer Höhe von 17 bis 22 m; die Breite dieses Waldstreifens beträgt durchschnittlich 11,8 m, wobei diese Fläche im Sinn des Forstgesetzes einen Wald darstellt. Das Haus des Klägers befindet sich knapp 20 m nördlich dieses bis an die Grundgrenze reichenden Waldstreifens und liegt aufgrund der Hanglage etwa 4 m höher als der Boden des Waldstreifens.

Der Beklagte schuf im Jahr 1973 für seine Reiter ein Dressurviereck; als Sicht- und Staubschutz errichtete er 1974 die Fichtenreihe. Als der Kläger 1976 den Bungalow bezog, waren die Fichten bereits gepflanzt.

Die Bäume können in der Zeit von 21. 3. bis 23. 9. eines jeden Jahres rund 28 m hoch werden, ohne dass sie auf das Dach des klägerischen Bungalows einen wesentlichen Schatten werfen würden; der Betrieb einer Solaranlage würde in den Sommermonaten nicht beeinflusst. Bereits seit den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts ist allerdings in der Nähe des Waldbestands eine Vermoosung der Wiesenfläche durch die Beschattung eingetreten; Ende der Neunzigerjahre verlegte der Kläger seinen zunächst an der südlichen Grenze gepflanzten Gemüsegarten nach Osten.

Auf der Liegenschaft des Klägers befindet sich südlich des Bungalows ein Swimmingpool, dessen Wasser sich durch Sonneneinwirkung von selbst erwärmt. Die Markise auf der klägerischen, nach Süden ausgerichteten Terrasse ist als Sonnenschutz den gesamten Sommer über zur Gänze ausgefahren; dadurch ist eine Beschattung der in diesem Bereich befindlichen Fenster und der dahinter liegenden Räumlichkeiten gegeben.

Der Kläger begehrte vom Beklagten gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB die Unterlassung der von den auf dessen Liegenschaft stehenden Bäumen ausgehenden Einwirkung durch Entzug von Licht. Diese schränkten den Lichteinfall in nicht ortsüblicher und unzumutbarer Weise ein.

Der Beklagte wendete demgegenüber ein, sein Grundstück werde widmungsgemäß verwendet, zum Zeitpunkt der Aufforstung habe die K*****siedlung noch nicht bestanden; im gesamten Bereich sei im Übrigen Waldbestand nicht unüblich. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass § 364 Abs 3 ABGB zum Zeitpunkt der Pflanzung der Fichten noch nicht gegolten und der Kläger nach dessen Inkrafttreten über längere Zeit einen Unterlassungsanspruch nicht erhoben habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine wesentliche Beschattung des klägerischen Hauses durch die Bäume des Beklagten sei nicht gegeben, die Errichtung einer Solaranlage möglich. Damit liege auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der klägerischen Liegenschaft vor.

Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Unterlassung des Entzugs der direkten Sonneneinstrahlung auf das Haus des Klägers durch die von den auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Bäumen ausgehende Einwirkung auf das Grundstück des Klägers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteige, und ließ nach einem Abänderungsantrag des Beklagten die Revision zu; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung durch Lichtentzug gebotene Interessenabwägung zwar nach einem objektiven Beurteilungsmaß zu erfolgen habe, aber dennoch die Ortsüblichkeit zu berücksichtigen sei.

In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Beeinträchtigung des Klägers sei unzumutbar, habe dieser doch sein Haus auf einen Südhang gebaut und vorwiegend nach Süden hin ausgerichtet, von Oktober bis März werde ihm nunmehr aber die direkte Sonneneinstrahlung praktisch durchgehend genommen; dies sei nicht ortsüblich. Der Sonnenentzug könne zu einer „Winterdepression“ führen, im Übrigen habe der Beklagte keine trifftigen Gründe genannt, die für die Bewahrung der gegenwärtigen Situation sprechen würden. Sein Argument, Fichten könnten nicht gekürzt werden, sei unrichtig. Da allerdings der „eindeutige Schwerpunkt“ des klägerischen Begehrens darin bestehe, dem Beklagten die Beschattung seines Hauses zu verbieten, sei der Urteilsspruch anzupassen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.

1. Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren (er hat die durch das Berufungsgericht vorgenommene „Anpassung“ des Klagebegehrens nicht bekämpft) die Unterlassung des Entzugs der direkten Sonneneinstrahlung auf sein Haus durch auf dem Grundstück des Beklagten stehende Bäume. Anspruchsgrundlage hiefür ist § 364 Abs 3 ABGB. Danach kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß der Ortsüblichkeit (stRsp, siehe 8 Ob 99/06a JBl 2007, 712) nach Abs 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.

1.1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die der Kläger in seiner Berufung insoweit nicht bekämpft hat, befinden sich sowohl auf der klägerischen als auch auf angrenzenden Liegenschaften Bäume, welche das Dach des Hauses des Klägers überragen; überhaupt handelt es sich bei der K*****siedlung um ein bewaldetes Gebiet mit ländlichem Charakter. Um die K*****siedlung errichten zu können, mussten Bäume gefällt werden, weil sich zuvor an dieser Stelle großteils Wald befunden hatte. An der südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks stehen auf dem Grundstück des Beklagten 87 Fichten in einer Breite (gemeint: Tiefe) von durchschnittlich knapp 12 m; diese Fläche stellt einen Wald im Sinn des Forstgesetzes dar.

Aufgrund dieser Feststellungen und unter Mitberücksichtigung des bereits aus dem Jahr 2001 stammenden Luftbilds Beilage ./5, dessen Richtigkeit der Kläger nicht bestritten hat, ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits zweifelhaft, dass tatsächlich das Maß der Beschattung des klägerischen Hauses durch die Bäume des Beklagten ortsunüblich ist (1 Ob 62/07k; 10 Ob 60/06f JBl 2008, 312); jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass eine allfällige Beeinträchtigung nahe an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt.

Soweit sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf die (in den Spätherbst- und Wintermonaten fehlende) Sonnenbestrahlung des Hauses des Klägers beruft, hat es übersehen, dass zum Tageslicht auch das indirekte Sonnenlicht gehört, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten gibt (2 Ob 97/09t). Im Übrigen weichen die Überlegungen des Berufungsgerichts auch vom festgestellten Sachverhalt ab: Demnach können die Fichten 28 m hoch sein, ohne dass sie in der Zeit vom 21. 3. bis 23. 9. einen wesentlichen Schatten auf das Hausdach des Klägers werfen würden. Derzeit sind die Fichten aber ohnehin nur 17 bis 22 m hoch, sodass eine Beschattung des Hauses in den übrigen Monaten nicht zwingend erscheint (auf eine allfällige Beschattung der sonstigen klägerischen Liegenschaft kommt es aufgrund des vom Kläger nicht beanstandeten Urteilsspruchs des Berufungsgerichts nicht [mehr] an). Mit seinen auch im Parteienvorbringen ungedeckten Überlegungen zu „Winterdepression“ und der Möglichkeit des Stutzens von Fichten hat das Berufungsgericht überhaupt die erstinstanzlichen Feststellungen verlassen. Es hat im Übrigen auch nicht offengelegt, woher es dieses Wissen bezogen hat; gerichtsnotorisch sind derartige Tatsachen jedenfalls nicht.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die für die Beurteilung der nach § 364 Abs 3 ABGB weiters geforderten Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung dabei an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger ist ihre Unzumutbarkeit anzunehmen (RIS Justiz RS0121873).

Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist hier zu Lasten des Klägers einerseits zu berücksichtigen, dass zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Fichten gepflanzt wurden (1974), die erst mit 1. 7. 2004 in Kraft getretene Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB noch nicht absehbar war (8 Ob 99/06a; 10 Ob 60/06f; aus jüngerer Zeit 6 Ob 65/09s). Andererseits bestand ihr Zweck in der Errichtung eines Staub und Sichtschutzes zugunsten (auch) des Klägers.

1.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen führte die Beschattung des klägerischen Gartens durch die Bäume des Beklagten bereits in den Neunzigerjahren des vorigen Jahrhunderts zu einer Vermoosung der Wiesenfläche; der Kläger verlegte außerdem bereits Ende der Neunzigerjahre seinen zunächst an der südlichen Grundstücksgrenze gepflanzten Gemüsegarten nach Osten. Dennoch leitete der Kläger das gegenständliche Verfahren erst im Juli 2009, somit rund 5 Jahre nach Einführung des § 364 Abs 3 ABGB, ein.

Der Kläger meint nun in seiner Revisionsbeantwortung, ein Anspruch nach § 364 Abs 3 ABGB könne nicht allein deshalb scheitern, weil die Bäume vor dem 1. 7. 2004 gepflanzt worden sind; dieser Standpunkt entspricht durchaus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 99/06a; 10 Ob 60/06f). Auch soweit er verjährungsrechtliche Überlegungen anstellt, ist ihm dahin beizupflichten, dass nachbarrechtliche Ansprüche nach § 364 ABGB als Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage grundsätzlich nicht verjährbar sind (1 Ob 47/08f). Ob seine zeitweise Untätigkeit im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen wäre, kann hier jedoch aufgrund annähernder Ortsüblichkeit der Fichtenreihe und der bereits dargelegten Interessenabwägung dahingestellt bleiben.

1.5. Damit vermag aber der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach § 364 Abs 3 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus, nicht zu teilen, weshalb an sich das abweisliche Ersturteil wiederherzustellen wäre.

2. Das Erstgericht vermochte die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten, keinen Bewuchs auf seinem Grundstück zuzulassen, der höher als 2,5 bis 3 m wäre („Christbaumhöhe“), nicht festzustellen. Der Kläger hat dies in seiner Berufung bekämpft, worauf das Berufungsgericht aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nicht näher eingegangen ist. Da der Kläger sein Unterlassungsbegehren auch auf eine Vereinbarung gestützt hat, wird das Berufungsgericht die Erledigung der Feststellungsrüge des Klägers in diesem Punkt nachzuholen haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.