JudikaturJustiz6Ob632/91

6Ob632/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** LEASING GESELLSCHAFT MBH CO KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Dr. Reinhard S*****, als Masseverwalter im Konkurs der V***** Baugesellschaft mbH, S 44/89 des Kreisgerichtes Wels, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** Baumaschinen GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Herausgabe (Streitwert S 100.000,--), infolge der Revisionen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. April 1991, GZ 6 R 271/90-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 6. Juli 1990, GZ 9 Cg 53/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die Revision der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 849,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte die Herausgabe einer Reihe von Fahrnissen, welche sie im Wege von Leasingverträgen finanziert habe. Strittig ist nur mehr die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines A*****-Hydraulikbaggers Type H10B.

Die Klägerin brachte dazu vor, sie habe mit der V***** Baugesellschaft mbH (früher Ing. Leopold H***** Baugesellschaft mbH), über deren Vermögen am 4. Juli 1989 zu S 44/89 des Kreisgerichtes Wels das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt worden sei, mehrere Leasingverträge abgeschlossen. Auf Grund von Leasingratenrückständen seit April 1989 und der Konkurseröffnung sei sie berechtigt gewesen, die Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Klägerin habe das ihr auf Grund ihres Eigentumes zustehende Aussonderungsrecht im Rahmen ihrer Forderungsanmeldung geltend gemacht. Der Beklagte verweigere die Herausgabe des Hydraulikbaggers mit der Begründung, die klagende Partei sei nicht Eigentümerin. Diese Ansicht sei auf Grund des mit dem Lieferanten abgeschlossenen Kauftrages, der seitens der Klägerin durch Zahlung des Kaufpreises auch erfüllt sei, unzutreffend. Der Lieferant habe auf der Rechnung vermerkt, daß die nunmehrige Gemeinschuldnerin als Leasingnehmerin eine Anzahlung von S 320.000,-- geleistet habe. Dieser Betrag sei daher von der Rechnung abzuziehen. Im Vertrauen auf die Rechnung habe die Klägerin bei Kalkulation des Leasingvertrages diese Anzahlung auf das nach dem Vertrag von der Leasingnehmerin zu leistende Depot in gleicher Höhe anrechnen können. Ein Eigentumsvorbehalt sei nicht vereinbart worden. Sollte die Lieferfirma, welche überdies für den Fall des Verzuges der Leasingnehmerin den Rückkauf des Gerätes garantiert habe, nur Vorbehaltseigentümerin gewesen sein, liege gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 367 ABGB bzw § 366 HGB vor. Der Modus der Übergabe sei durch Besitzanweisung an die Leasingnehmerin gegeben.

Der Beklagte wandte ein, auch die Lieferfirma des Baggers habe unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht Aussonderung begehrt. Diese habe mit der Gemeinschuldnerin einen Kaufvertrag abgeschlossen, nach welchem der Bagger bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Lieferfirma verbleiben sollte. Zwischen dieser und der Klägerin sei kein Vertrag zustande gekommen; ihr sei lediglich die Rechnung zugestellt worden. Da durch die Zahlung der Klägerin der Kaufpreis nicht zur Gänze entrichtet worden sei, weil die nunmehrige Gemeinschuldnerin die Anzahlung nicht geleistet habe, sei die Lieferfirma auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes nach wie vor Eigentümerin des Gerätes. Mit konkursgerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 27./29. September 1989 habe die Lieferantenfirma den Bagger in das Eigentum der Konkursmasse übertragen. Die Klägerin sei auch mangels ordnungsgemäßer Übergabe und Übernahme des Baggers niemals Eigentümerin geworden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages sei der Bagger bereits an die nunmehrige Gemeinschuldnerin übergeben gewesen; eine den §§ 427, 428 ABGB entsprechende Übergabe an die Klägerin sei nicht erfolgt. Diese habe es verabsäumt, sich von der Lieferfirma deren vorbehaltenes Eigentum übertragen zu lassen und sich auch schuldhaft nicht nach der zwischen der Lieferfirma und der späteren Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung erkundigt.

Die Lieferfirma ist im Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei beigetreten.

Das Erstgericht gab der Klage unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen statt:

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin bestellte mit Auftrag vom 9. März 1988 bei der Nebenintervenientin den Hydraulikbagger zu einem Kaufpreis von S 1,794.000,--, wobei die Möglichkeit festgehalten wurde, diesen zunächst für drei Monate zu mieten und nach Ende der Mietdauer gegen Barzahlung zu kaufen. Mit Auftragsbestätigung vom 27. Juni 1988 hielt die Nebenintervenientin fest, daß der zu zahlende Restbetrag einschließlich Zinsen für drei Monate abzüglich drei Monatsmieten S 1,692.789,60 betrage und die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Nebenintervenientin bleibe. Über diesen Betrag wurde am selben Tag auch die Rechnung ausgestellt. Die Gemeinschuldnerin leistete in der Folge keine Anzahlung und informierte die Nebenintervenientin, daß sie Verhandlungen mit einer Leasingfirma führe, um den Kaufpreis zu finanzieren. Die spätere Gemeinschuldnerin hatte schon früher einen von der Nebenintervenientin gelieferten Bagger bei der Klägerin geleast.

Die Klägerin, der nicht bekannt war, daß zwischen der Nebenintervenientin und der Leasingwerberin schon ein Kaufvertrag bestand, verlangte eine Anzahlung an den Lieferanten von S 320.000,-- (dieser Betrag entsprach dem ermittelten Restwert nach Ablauf der Vertragsdauer) und sagte die Finanzierung von verbleibenden rund S 1,6 Millionen unter der Bedingung zu, daß die Nebenintervenientin eine Rücknahmegarantie gewähre, um bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen Käufer für das Objekt zu sichern.

Im Leasingvertrag vom 10. Oktober 1988 sind ausgehend von einer Leasingentgeltbasis von S 1,602.658,-- eine Vertragsdauer von 60 Monaten, ein monatliches Leasingentgelt von S 31.232,40 und die Verpflichtung der Leasingnehmerin, ein Depot von S 320.531,60 (Anzahlung als Kaution für den Restwert) zu erlegen, festgehalten. Nach § 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen ist der Leasingnehmer ermächtigt und verpflichtet, durch die Übernahme des Leasingobjektes das Eigentumsrecht an dem Gegenstand für die Leasinggeberin zu erwerben.

Die Nebenintervenientin übermittelte der Klägerin daraufhin eine Rechnung über den Bagger, die über den vollen Kaufpreis ohne Vermerk einer Anzahlung ausgestellt war. Dies wurde von der Klägerin beanstandet. Am 1. Oktober 1988 übermittelte die Nebenintervenientin der Klägerin eine auf diese ausgestellte Rechnung über einen Betrag von S 1,923.189,60, von welchem eine Anzahlung von S 320.000,-- in Abzug gebracht wurde, sodaß ein Betrag von S 1,603.189,60 "zahlbar nach Erhalt der Rechnung netto" ausgewiesen wurde. Als Lieferadresse ist die spätere Gemeinschuldnerin angeführt, unter den Lieferbedingungen der Vermerk "Abholung". Nach dem die Klägerin mit der Nebenintervenientin über die Formulierung der Rücknahmeverpflichtung verhandelt hatte und diese mit Schreiben vom 21. Oktober 1988 von der Nebenintervenientin erklärt wurde sowie die spätere Gemeinschuldnerin am 10. Oktober 1988 eine Übernahmsbestätigung über den Bagger unterfertigt hatte, nahm die Klägerin den Leasingvertrag am 31. Oktober 1988 an und überwies den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag an die Nebenintervenientin. Erst nach Eintritt der Insolvenz erfuhr die Klägerin, daß die Gemeinschuldnerin die Anzahlung nicht in bar geleistet, sondern mit Zustimmung der Nebenintervenientin einen Wechsel ausgestellt hatte, der in der Folge nicht eingelöst wurde. Ein Eigentumsvorbehalt wurde von der Nebenintervenientin der Klägerin gegenüber, die auch die ursprüngliche Rechnung an die spätere Gemeinschuldnerin nicht kannte, nicht behauptet.

Mit konkursgerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 27./29. September 1989 übertrug die Nebenintervenientin Zug um Zug gegen Zahlung von S 320.000,-- das Eigentum an dem streitgegenständlichen Bagger auf die Gemeinschuldnerin, welche die vereinbarte Zahlung auch leistete.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin sei ein Kaufvertrag, zwischen der Klägerin und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein Leasingvertrag zustandegekommen. Die Klägerin, der der ursprünglich zwischen der Gemeinschuldnerin und der Nebenintervenientin vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht bekannt gewesen sei, habe gemäß § 367 ABGB bzw. § 366 HGB Eigentum an dem Bagger erworben. Durch die Zahlung des Betrages von rund S 1,6 Millionen habe sie den Kaufpreis geleistet, zumal sie darauf habe vertrauen dürfen, daß die in der Rechnung abgezogene Anzahlung von S 320.000,-- durch die Leasingnehmerin auch tatsächlich bezahlt sei. Da sich der Bagger, den die Gemeinschuldnerin von der Klägerin geleast habe, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits bei der Leasingnehmerin befunden habe, liege Übergabe durch Erklärung im Sinne des § 428 ABGB vor. Die Leasingnehmerin habe den Leasinggegenstand gemäß § 2 der ALB für die Klägerin inne; in der darin festgehaltenen Anweisung liege eine ausreichende Erwerbsart.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin keine Folge.

Zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin sei ein Kaufvertrag zustandegekommen. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der ausgestellten Rechnung, welche die Klägerin als Käuferin und die Gemeinschuldnerin lediglich als Lieferadresse ausweise und auch aus der Rücknahmeverpflichtung der Nebenintervenientin, in welcher ausdrücklich auf den Leasingvertrag Bezug genommen werde. Die Leasingfinanzierung sei auch mit der Nebenintervenientin der die gewählte rechtliche Konstruktion - Kauf des Leasingobjektes und dessen Überlassung im Rahmen der Leasingvereinbarung an die Gemeinschuldnerin - schon aus einem früheren gleichartigen Geschäftsfall aus dem Jahr 1988 bekannt sein mußte, besprochen worden.

Entsprechend den Bestimmungen der §§ 367 ABGB und 366 HGB sei vom guten Glauben der Klägerin an das (uneingeschränkte) Eigentum und die Veräußerungsbefugnis der Nebenintervenientin auszugehen. Für die Klägerin habe nach dem gesamten Verhalten der Beteiligten nicht der geringste Hinweis bestanden, daß die Nebenintervenientin den Bagger unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung an die Gemeinschuldnerin verkauft hatte. Die Klägerin müsse sich die Schlechtgläubigkeit der späteren Gemeinschuldnerin nicht zurechnen lassen. In der Bevollmächtigung, das Leasingobjekt in Vertretung der Klägerin zum Zwecke des Eigentumserwerbes zu übernehmen, könne keine Bevollmächtigung des Leasingnehmers zum Abschluß des Kaufvertrages erblickt werden. Da die Klägerin mit der Nebenintervenientin keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart habe, sei der Eigentumserwerb auch unabhängig von der Vollzahlung des Kaufpreises. Daß die Gemeinschuldnerin die vereinbarten S 320.000,-- nicht bezahlt habe, berühre das auf ihr Eigentum gestützte Herausgabebegehren der Klägerin nicht.

Der Übertragungsakt beim mittelbaren Leasing liege in einer Besitzanweisung, wenn sich die zu übergebende Sache bereits in der Gewahrsame einer dritten Person befinde. Der Inhaber müsse angewiesen werden, seine Gewahrsame statt wie bisher für den Veräußerer nunmehr für den Erwerber auszuüben. Eine solche Anweisung sei im vorliegenden Fall zumindest schlüssig von der Nebenintervenientin ausgegangen, weil diese in ihrer Rücknahmeverpflichtungserklärung auf den abgeschlossenen Leasingvertrag Bezug genommen habe. Damit habe sich die Nebenintervenientin zumindest schlüssig der Klägerin zur Übermittlung der Anweisung bedient. Deren Anweisung liege durch § 2 der ALB vor.

Die Klägerin habe daher Eigentum erworben. Der Beklagte sei als Masseverwalter zur Herausgabe verpflichtet. Der zwischen ihm und der Nebenintervenientin abgeschlossene Vertrag vermöge daran nichts zu ändern.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Besitzerwerbes bei mittelbarem Leasing nicht vorliege, wenn das Leasingobjekt vor Abschluß des Geschäftes vom Hersteller oder Händler bereits an den Leasingnehmer ausgeliefert worden sei. Der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 50.000,--.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Nebenintervenientin ist verspätet. Die Rechtsmittelfrist eines einfachen Nebenintervenienten richtet sich nach der Zustellung der Entscheidung an die Hauptpartei (Fasching LB2 RZ 404). Diese Zustellung erfolgte am 8. August 1991. Die erst am 8. Oktober 1991 erhobene Revision der Nebenintervenientin war daher zurückzuweisen.

Der Revision der beklagten Partei kommt keine Berechtigung zu.

Beim mittelbaren Finanzierungsleasing gehen die Leasingpartner, vielfach auch der Lieferant des Leasinggutes, davon aus, daß der Leasingnehmer den Lieferanten auswählen, das Leasinggut bestimmen und den Kaufvertrag vorbereiten soll. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre (vgl. EvBl. 1987/175 mwN, Bydlinski in Klang2 IV 2, 666), daß zur Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen, die sich in der Hand eines Dritten befinden, die Besitzanweisung als Übertragungsform ausreichend ist und daß diese Besitzanweisung in beliebiger Form erfolgen kann. Schon der Hinweis, der Erwerber sei nunmehr Eigentümer, bringt bei verkehrsüblicher Auslegung zureichend zum Ausdruck, daß der Inhaber für diesen innehaben soll. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich. Durch die Einigung der Parteien unter Einbeziehung der Nebenintervenientin, das hier zu beurteilende Geschäft im Wege eines Finanzierungsleasing abzuwickeln, den nachfolgenden Abschluß des Leasingvertrages und die übernommene Rückkaufverpflichtung der Nebenintervenientin ist ausreichend klargestellt, daß die Leasingnehmerin den schon in ihrem Besitz befindlichen Bagger nunmehr für die Leasinggeberin innehaben sollte, um so mehr, als sie dies durch § 2 der ALB noch zusätzlich zur Kenntnis genommen hat. Daß der Veräußerer noch ausdrücklich eine zusätzliche förmliche Anweisung erteilt, ist nicht erforderlich. Die Anweisung im Wege des Erwerbers ist ausreichend.

Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 4 Ob 569/81

(= MietSlg 33.150) ausgesprochen hat, steht auch die Tatsache, daß das spätere Leasingobjekt schon vor dem Abschluß des Kaufvertrages zwischen Klägerin und Nebenintervenientin von dieser unmittelbar an den Kunden verkauft wurde, einer nachträglichen Überlassung dieses Objektes im Wege eines Finanzierungsleasings ("Restfinanzierung" auch nach schon teilweiser Bezahlung) nicht entgegen, wenn die Beteiligten mit der entsprechenden Abänderung der Verträge einverstanden waren. Gerade dieser Fall ist aber hier gegeben. Es hat nicht nur der Kunde eine Abänderung des zuvor geschlossenen Kaufvertrages angestrebt; auch die Nebenintervenientin war mit dem Abschluß eines Kaufvertrages zu geänderten Bedingungen (Anzahlung von S 320.000,-- durch den Kunden; sogar der Kaufpreis entsprach nicht mehr dem ursprünglichen) einverstanden. In dem zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag aber wurde ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht dem auf ihr Eigentum gestützten Herausgabebegehren der klagenden Partei stattgegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Auf die Verspätung der Revision der Nebenintervenientin hat die Klägerin in ihrer dieses Rechtsmittel Beantwortung nicht hingewiesen.