JudikaturJustiz6Ob3/99f

6Ob3/99f – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. Mai 1993 verstorbenen Johann R*****, Pensionist, zuletzt ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Hans Joachim J*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. Oktober 1998, GZ 45 R 742/98w-109, womit der Rekurs des Hans Joachim J***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 17. Juli 1998, GZ 7 A 298/93h-100, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser hat keine Verwandten. Wenn kein Testament existierte, wäre der Nachlaß kaduk. Der Stiefsohn des Erblassers gab, gestützt auf eine letztwillige Verfügung vom 23. 6. 1992 eine unbedingte Erbserklärung ab.

Die letztwillige Verfügung hat den Wortlaut: "Ich widerrufe hiermit jede von mir errichtete letztwillige Verfügung zugunsten meines Stiefsohnes Hans Joachim J*****". Das Verlassenschaftsgericht hatte die unbedingte Erbserklärung des Stiefsohns zu Gericht angenommen (ON 40). Nach Erhebungen haben die Vorinstanzen den Antrag des Stiefsohnes auf Einantwortung abgewiesen und den Nachlaß für erblos erklärt (ON 72 und ON 77). Sie legten die letztwillige Verfügung dahin aus, daß der Erblasser den Stiefsohn nicht zum Alleinerben einsetzen, sondern schon zugunsten des Stiefsohns bestehende letztwillige Verfügungen widerrufen und den Stiefsohn "enterben" habe wollen. Der erkennende Senat wies den gegen die Rekursentscheidung ON 72 erhobenen Revisionsrekurs mit der wesentlichen Begründung zurück, daß sich aus der Annahme der Erbserklärung durch das Verlassenschaftsgericht für den vom Erbansprecher zu erbringenden Nachweis des Erbrechtstitels (§ 799 ABGB) noch nichts ergebe. Erbserklärungen seien nur dann zurückzuweisen, wenn der Mangel des Erbrechts von vorneherein zweifelsfrei feststehe. Im Zweifel seien Erbserklärungen anzunehmen. Damit werde über die materielle Berechtigung des Erbansprechers noch nicht entschieden, sondern nur seine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren begründet. Von einer bindenden Feststellung des Erbrechts durch Annahme der Erbserklärung könne keine Rede sein. § 122 AußStrG bestimme vielmehr unmißverständlich, daß der Erbe den Erbrechtstitel zur Erwirkung der Einantwortung (§ 819 ABGB) zu beweisen habe (6 Ob 375/97h = ON 89).

Für den weiteren Fortgang des Abhandlungsverfahrens ist somit bindend festgestellt, daß der Nachlaß erblos ist und ein materiellrechtlich wirksamer Erbrechtstitel zugunsten des Stiefsohns nicht vorliegt (vgl zur Bindungswirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Vorentscheidung: 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60). Die Prüfung der formellen und materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, auf die sich der Erbansprecher stützt, war hier schon deshalb ausschließlich vom Verlassenschaftsgericht zu prüfen, weil es mangels widersprechender Erbserklärungen zu keinem Erbrechtsstreit kommen konnte (§ 125 AußStrG; SZ 43/193).

Mit Beschluß vom 17. 7. 1998 genehmigte das Erstgericht abhandlungsbehördlich einen Kaufvertrag über die in die Verlassenschaft fallende Eigentumswohnung des Erblassers, ermächtigte den Gerichtskommissär, aus dem Kaufpreis 92.485 S an den Verlassenschaftskurator zu überweisen und offene Vorschreibungen für die Eigentumswohnung bis zur Übergabe der Wohnung an den Käufer zu bezahlen und ermächtigte ferner den Verlassenschaftskurator, die Wohnung des Verstorbenen zu räumen und die Fahrnisse zu veräußern.

Den Rekurs des Stiefsohns des Erblassers wies das Rekursgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Stiefsohn die Abänderung dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben, hilfsweise dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs meritorisch zu entscheiden; hilfsweise die Beschlüsse zur Verfahrensergänzung aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Wohl hat ein Erbansprecher, dessen Erbserklärung im Abhandlungsverfahren vom Gericht angenommen wurde, Parteistellung. Diese fällt aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung dann weg, wenn der Erbe, dem bei widersprechenden Erbserklärungen zur Einbringung einer Erbrechtsklage eine Frist gesetzt wurde, diese Frist ungenützt verstreichen läßt oder wenn im Erbrechtsstreit die Unwirksamkeit des Erbrechtstitels rechtskräftig festgestellt wurde (NZ 1989, 37; 3 Ob 562/94 = EFSlg 79.555). Mit dem letzteren Fall ist der vorliegende durchaus vergleichbar, wo die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, auf die sich der Rekurswerber beruft, im Abhandlungsverfahren festzustellen war und festgestellt wurde. Auf die gerichtliche Annahme seiner Erbserklärung (ON 40) kann sich der Revisionsrekurswerber nicht mehr berufen. Seine früher gegebene Parteistellung und Rekurslegitimation (§ 9 AußStrG) sind weggefallen. Daran ändert auch die behauptete, aber nicht aktenkundige Einbringung einer "Erbrechtsfeststellungsklage" nichts. Nicht ersichtlich ist, gegen wen sich diese Klage richten sollte, weil der Staat bisher das Heimfallsrecht noch nicht geltend machte und eine Verfügung nach § 130 AußStrG noch nicht erfolgte, weil vor einer rechtskräftigen Klagestattgebung (zu denken ist an eine gegen den Staat gerichtete Erbschaftsklage) die schon angeführte Bindungswirkung des Beschlusses zu beachten ist, wonach der Nachlaß erblos ist.