JudikaturJustizRS0111921

RS0111921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. August 2000

Wenn in einem Abhandlungsverfahren der Antrag des einzigen erbserklärten Erben auf Einantwortung rechtskräftig abgewiesen und die Erblosigkeit des Nachlasses festgestellt wurde, ist der Erbansprecher im weiteren Verfahren nicht mehr Partei und daher gegen gerichtliche Verfügungen über den Nachlaß nicht rekurslegitimiert.

Entscheidungen
2