JudikaturJustizRS0006444

RS0006444 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2008

Der erbserklärte Erbe, der die ihm nach § 125 Satz 2 AußStrG gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne die Erbrechtsklage einzubringen, hat im fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren keine Rekurslegitimation.

Entscheidungen
8