JudikaturJustiz6Ob234/07s

6Ob234/07s – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fiona P*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 36.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2007, GZ 1 R 100/07v-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. April 2007, GZ 18 Cg 197/06v-8, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise neuerlich zu verlesen, kann keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesem mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (1 Ob 189/03f). Im Übrigen hat das Berufungsgericht sich zwar vorrangig mit der Frage des Verhältnisses der §§ 7 ff MedG als leges speciales zu § 1328a ABGB befasst, darüber hinaus aber im Sinne der allseitigen rechtlichen Prüfung auch eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf Wahrung ihrer Privatsphäre und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit vorgenommen. Im Ergebnis dieses Abwägungsvorgangs ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zu erblicken, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.