JudikaturJustiz6Ob216/19m

6Ob216/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin G***** Privatstiftung, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen und Feststellung, über die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. August 2019, GZ 4 R 10/16x 83, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Oktober 2015, GZ 27 Cg 43/13x 53, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, siehe bloß 9 ObA 26/17i ; 6 Ob 32/19b). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs ( RS0041994 ).

Hier teilten die Klägerin und die Beklagte sowie deren Nebenintervenientin im Revisionsverfahren mit, dass sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (6 Ob 32/19b). Die Vereinbarung des Ruhens zwischen Klägerin und Beklagter hätte genügt (vgl 8 Ob 195/64; Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] §§ 168–170 Rz 3/1).