RS0133047 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Auch wenn ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem.
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Auch wenn ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem.