JudikaturJustiz6Ob118/05d

6Ob118/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Waltraud E*****, vertreten durch Ploil Krepp Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichts Wels zu FN 140302b eingetragenen S***** Privatstiftung mit dem Sitz in T*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens über eine Feststellung gemäß § 31 PSG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Privatstiftung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. April 2005, GZ 6 R 9/05v 5, womit über den Rekurs der Privatstiftung der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Dezember 2004, GZ 27 Fr 4974/04a 2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 14. 1. 2004 stellte das Erstgericht nach einer Sonderprüfung gemäß § 31 Abs 5 PSG fest, dass bestimmte Aktienverkäufe eine Unredlichkeit und grobe Verletzung der Stiftungserklärung sowie des Gesetzes darstellten. Am 24. 11. 2004 beantragte die Privatstiftung unter Vorlage eines Privatgutachtens ua die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Sonderprüfung und die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 14. 1. 2004 dahin, dass der Antrag auf Sonderprüfung abgewiesen werde.

Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmsantrag zurück. Die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Rekursgericht erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur:

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich sind im außerstreitigen Verfahren die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage und die Nichtigkeitsklage nicht analog anzuwenden (RIS Justiz RS0007194). Die Bestimmungen der §§ 72 ff des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, über das Abänderungsverfahren sind hier noch nicht anzuwenden, weil das Gericht erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 entschieden hat (§ 203 Abs 8 AußStrG neu). Das Rekursgericht hat zutreffend auch den Umstand hervorgehoben, dass die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO für den Fall, das man schon nach der alten Rechtslage für die sogenannten „streitigen Rechtssachen" im Außerstreitverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens bejahte, jedenfalls auch die formellen Erfordernisse des Vorprüfungsverfahrens erfasst (dazu 6 Ob 86/03w; RS0110301). Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Antragsgegnerin, die die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend macht, entspricht der vom Rekursgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur. Ob in einem Wiederaufnahmsantrag ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund ausreichend konkretisiert wurde ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. Eine rechtliche Fehlbeurteilung vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.