JudikaturJustizRS0040587

RS0040587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung (etwa § 375 Abs 2 dritter Satz ZPO) eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen.

Entscheidungen
11