RS0039695 – OGH Rechtssatz
RS0039695 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Zwischenantrag auf Feststellung setzt einen prozessökonomischen Zweck voraus; daher können einzelne Rechtsfragen, die die Entscheidung über den Anspruch notwendigerweise in sich begreift, nicht Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung sein (vgl JBl 1958,556, 5 Ob 210/60, 5 Ob 211/60, 2 Ob 484/60, 2 Ob 508/60 und ASlg NF 67).