JudikaturJustiz5Ob69/03p

5Ob69/03p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Alfred H*****, vertreten durch Dr. Peter Kranzelbinder, Rechtsanwalt in Klagenfurt, betreffend die lastenfreie Abschreibung von Trennstücken aus der EZ *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Februar 2003, AZ 2 R 47/03v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten vom 20. Dezember 2002, TZ 3033/02, auf Antrag des Buchberechtigten Siegfried N*****, dieser vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist seit 1994 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Grundstück 1140/1. Diese Liegenschaft ist mit der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes zugunsten der Liegenschaft EZ 163 desselben Grundbuchs belastet. Die diesbezügliche Grundbuchseintragung (C LNR 1 a) lautet:

"1886/1995

Dienstbarkeit Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht am Gst 1140/1 für EZ 163".

Eigentümer der Liegenschaft EZ 163 GB ***** ist (jedenfalls seit einem vor der Verbücherung der Dienstbarkeit liegenden Zeitpunkt) Siegfried N*****.

Unter Vorlage eines Teilungsplans und sonstiger Urkunden (die, soweit sie für die Erledigung des vorliegenden Revisionsrekurses von Bedeutung sind, noch zu beschreiben sein werden) hat der Antragsteller die lastenfreie Abschreibung von drei Teilflächen des Grundstücks 1140/1 beantragt, die offenbar als Baugrundstücke verkauft werden sollen. Er vertritt den Rechtsstandpunkt, dass die Trennstücke von der Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts gar nicht betroffen sind und hat zum Beweis dafür ua den Originalplan vorgelegt, der dem zu TZ 1886/1995 verbücherten Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 19. 4. 1995, AZ 2 C 400/95f, zugrunde lag. Dieses in der Urkundensammlung des Grundbuchs vorhandene Versäumungsurteil hat folgenden Wortlaut:

"1.) Es wird festgestellt, dass der Liegenschaft ... als herrschendem Gut gemäß der Situierung nach dem einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Lageplan ... das Recht zusteht, die auf dem Grundstück 1140/1 ... als dienendem Grundstück entspringende Quelle zu fassen und die gesamte Wasserschüttung von der Quelle über das dienende Grundstück zum Gutsbestand der Liegenschaft ... abzuleiten.

2.) Der Beklagte (Antragsteller) ist schuldig einzuwilligen, dass ... im Lastenblatt der ihm allein gehörigen Liegenschaft ... die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts am Grundstück 1140/1 .. in der einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Plan ... ausgewiesenen Lage zu Gunsten der Liegenschaft ... einverleibt werden kann."

Dem Urteil angeschlossen (ebenfalls in der Urkundensammlung enthalten) ist der erwähnte Lageplan, aus dem sich ergibt, dass sowohl die Quellfassung, der Quellsammelschacht, das engere Quellschutzgebiet (Zone 1), das weitere Quellschutzgebiet (Zone 2), der Hochbehälter samt Überlauf als auch die das Quellwasser abführenden Leitungen außerhalb der verfahrensgegenständlichen Trennstücke liegen.

Das Erstgericht bewilligte die vom Antragsteller begehrten Grundbuchseintragungen; über Rekurs des Dienstbarkeitsberechtigten wies jedoch das Rekursgericht das Eintragungsbegehren aus folgenden Erwägungen ab:

Nach ständiger Rechtsprechung könne die Teilung der dienenden Sache dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen. Daher sei eine lastenfreie Abschreibung ohne seine Zustimmung nur dann zulässig, wenn eine räumliche Beschränkung der Dienstbarkeit gemäß § 12 Abs 2 GBG im Grundbuch eingetragen ist oder wenn sich aus der Beibringung der Urkunden klar ergibt, dass die Teilstücke eindeutig und dauernd nicht betroffen sind (Hofmann in Rummel3, Rz 2 zu § 485 ABGB mwN). Aus dem vom Antragsteller beigebrachten Plan ergebe sich zwar, dass die Quellfassung, der Quellsammelschacht und die Ableitung des Wassers außerhalb der räumlichen Grenzen der Trennstücke liegen. Wäre die dienende Liegenschaft mit einer Wegeservitut belastet, so wäre die Beibringung eines Plans idR auch ausreichend, um das Erfordernis der genauen Bezeichnung der räumlichen Grenzen der Dienstbarkeit zu erfüllen (SZ 59/90). Der Wasserbezug, zu dem eine Dienstbarkeitsberechtigung besteht, hänge aber nicht nur von Umständen ab, die ihre Wurzeln im unmittelbaren räumlichen Nutzungsbereich haben. Die Wasserschüttung sei durchaus durch Maßnahmen beeinflussbar, die nicht auf Natur und Wetter zurückzuführen sind; dazu zählten auch die vom hier Dienstbarkeitsberechtigten gehegten Bedenken, dass eine zu erwartende Bautätigkeit auf den Trennstücken die Quellschüttung beeinflussen könnte. Da eine lastenfreie Abschreibung nur zulässig sei, wenn nach den vorliegenden Urkunden eindeutig und dauernd feststehe, dass dem Berechtigten kein Nachteil entstehen kann, sei der Grundbuchsantrag abzuweisen.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsprechung habe sich nämlich - soweit ersichtlich - mit der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage (der lastenfreien Abschreibung nach § 3 Abs 2 LiegTeilG) in Bezug auf ein Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht noch nicht auseinandergesetzt.

Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses an. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass den Anforderungen, die § 12 Abs 2 GBG an die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen stellt, im gegenständlichen Fall auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Quelleinzugsgebietes genügt worden sei. Aus dem auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten ergangenen Versäumungsurteil und dem dazugehörigen Lageplan, der die "Situierung" bzw "ausgewiesene Lage" des Wasserbezugs- und Wasserleitungsprojekts wiedergebe, ließen sich die räumlichen Grenzen der Servitut eindeutig erkennen. Die Kennzeichnung eines engeren und weiteren Quellschutzgebietes (mit Darstellung der Grenzen und unterschiedlicher farblicher Hervorhebung) könne nichts anderes bedeuten als die genaue Bezeichnung des dem Dienstbarkeitsberechtigten zur Nutzung überlassenen Quelleinzugsgebietes. Dieses liege (wie alle anderen die Ausübung des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechts ermöglichenden Einrichtungen) weit außerhalb der vom dienenden Grundstück abzuschreibenden Trennstücke, weshalb das Erstgericht zu Recht die lastenfreie Abschreibung bewilligt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 3 Abs 2 LiegTeilG entfällt bei der Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Eintragung von darauf lastenden Grunddienstbarkeiten in der neuen Einlage, wenn diese Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs 2 GBG) und sie sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (§ 847 ABGB). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, was nach Maßgabe des verwiesenen § 12 Abs 2 GBG zu entscheiden ist (vgl den Auszug aus den EB in Anm 1 zu § 3 LiegTeilG bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4), kann die lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Gutes oder im Rechtsweg erwirkt werden (vgl Gamerith in Rummel3, Rz 6 zu § 847 ABGB).

Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist (5 Ob 40/63 = RPflSlgG 653; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Rz 4 zu § 847 ABGB; idS offenbar auch Hoyer 5 Ob 196/99f = NZ 2000, 315/473) und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Nach § 847 ABGB darf nämlich die Teilung eines dienenden Grundstücks dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen; um ohne dessen Zustimmung einen Teil des dienenden Grundstücks lastenfrei abzuschreiben muss sichergestellt sein, dass das Trennstück von der Dienstbarkeit eindeutig und dauern nicht betroffen ist (7 Ob 551/86 = SZ 59/50 ua).

Im gegenständlichen Fall mag zutreffen, dass sich das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht aus den im Revisionsrekurs angeführten Gründen nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke erstreckt. Für eine lastenfreie Abschreibung nach § 3 Abs 2 LiegTeilG fehlt es jedoch an der Voraussetzung, dass im Grundbuch keine räumliche Beschränkung der Dienstbarkeit auf ein klar umgrenztes Gebiet eingetragen ist. Die betreffende Eintragung (C LNR 1 a) weist vielmehr das gesamte Grundstück 1140/1 als dienendes Gut aus. Die vom Rechtsmittelwerber reklamierte Festlegung der räumlichen Grenzen des verfahrensgegenständlichen Wasserbezugs- und leitungsrechtes in der Grundbuchsurkunde könnte nur dann als im Hauptbuch eingetragen gelten, wenn im Hauptbuch gemäß § 5 Satz 2 GBG ein Bezug zum betreffenden Text der Urkunde hergestellt worden wäre. Die Beschränkung von räumlichen Grenzen einer Dienstbarkeit muss nämlich aus dem Grundbuchseintrag und seiner allfälligen Ergänzung über § 5 Satz 2 GBG hervorgehen (vgl Hoyer aaO). Da dies auf den Anlassfall nicht zutrifft, hat das Rekursgericht das Eintragungsbegehren gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG zu Recht abgewiesen. Um sein mit dem Grundbuchsgesuch angestrebtes Ziel zu erreichen, bleibt dem Antragsteller nur die Möglichkeit, gegen den Eigentümer des herrschenden Grundstücks mit Löschungsklage vorgehen.