JudikaturJustiz5Ob52/04i

5Ob52/04i – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Karin S*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen EUR 11.037,66 samt Anhang, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. November 2003, GZ 2 R 173/03h 42, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12. August 2003, GZ 6 Cg 118/01a 35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Stiefsohn der am 4. 11. 1991 verstorbenen Theodora H*****. Am 5. 11. 1984 eröffnete Theodora H***** bei der Volksbank Niederösterreich Mitte regGenmbH zu Konto Nr. 6196489 0000 in ***** ein Sparbuch, lautend auf Karin S***** mit dem Losungswort "Tante Dorli" und einem Betrag von S 300.000.

Im Jahr 1985 errichtete sie ein Testament, in dem der Kläger und dessen Ehegattin je zur Hälfte als Universalerben eingesetzt wurden.

Am 13. 1. 1986 erstellte Theodora H***** eine handschriftliche, jedoch undatierte und nicht unterfertigte Verfügung, die folgenden Wortlaut hat:

"(Vorderseite:)

KARIN 300.000 S*****

LW.: "Tante Dorli *****

..." (es folgen noch weitere Berechtigte und Vermögenswerte).

Diese handschriftliche Aufstellung übergab die Erblasserin Gertrude G***** in einem verschlossenen Kuvert, das folgende von ihr verfasste handschriftliche Aufschrift trägt:

"(Vorderseite):

Frau

Gertrude G*****

und/oder

Herrn

Richard H*****

.........

(Rückseite)

Sollte mit Karin Z***** etwas sein, ist Frau Elfriede S***** berechtigt, das Buch zu erhalten.

T. H*****".

Beim Schriftzug "T. H*****" handelt es sich um die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin.

Das Kuvert samt der darin enthaltenen Verfügung der Erblasserin vom 13. 1. 1986 übergab sie an Gertrude G***** noch im Jahr 1986, um die Verteilung der darin genannten Werte entsprechend dieser Anweisung nach ihrem Tod durchzuführen. Theodora H***** hatte bei der Erstellung der Verfügung vom 13. 1. 1986 und Beschriftung des Kuverts die Absicht, ihrem Patenkind, der Beklagten, das genannte Sparbuch mit einem Guthaben von S 300.000, - zu vermachen.

Am 30. 6. 1987 errichtete Theodora H***** bei einem Rechtsanwalt ein fremdhändiges, von drei Zeugen und von ihr selbst unterfertigtes Testament, das gegenüber jenem aus dem Jahr 1985 nur eine Änderung enthielt, nämlich das Vermächtnis einer Liegenschaft. Die Motivation der Erblasserin für die Verfassung dieses Testamentes bestand allein in der Aufnahme des Legates. Es enthält den Satz: "Mit diesem Testament widerrufe ich alle meine allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen." Dieser Beisatz wurde nur formelhaft vom Rechtsanwalt, der keine Kenntnis von der handschriftlichen Verfügung vom 13. 1. 1986 und weiteren Vermögenswerten hatte, ohne Besprechung mit der Erblasserin ins Testament aufgenommen. Es war nicht die Absicht der Erblasserin, bei der Testamentserrichtung ihre handschriftliche Verfügung vom 13. 1. 1986 zu widerrufen, die sie dem Testamentserrichter gegenüber gar nicht erwähnte. Sie besprach nach dem 30. 6. 1987 die Durchführung ihrer handschriftlichen Verfügungen vom 13. 1. 1986 noch wiederholt mit Gertrude G*****, aber auch mit deren Bruder und anderen Personen.

Aus den Gesprächen mit der Erblasserin über einige Jahre vor ihrem Tod wussten sowohl der Kläger als auch seine Ehegattin, dass Gertrude G***** nach dem Tod von Theodora H***** etwas zu verteilen haben werde.

Nach dem Begräbnis von Theodora H***** fand zwischen dem 9. 11. 1991 und dem 8. 12. 1991 eine Besprechung zwischen Gertrude G*****, dem Kläger und seiner Gattin statt. Gertrude G***** öffnete in Gegenwart des Ehepaars das ihr im Jahr 1986 von der Erblasserin übergebene Kuvert und entnahm diesem die handschriftliche Verfügung vom 13. 1. 1986, die sie vorlas und den Ehegatten zum Lesen übergab. Gertrude G***** erklärte, dass es sich bei dieser handschriftlichen Verfügung, von der sie kein Datum der Verfassung nannte, um den letzten Willen der Erblasserin handle und eine entsprechende Verteilung vorgenommen werden sollte. Gertrude G***** nahm von sich aus die Zuordnung der Vermögenswerte vor, darunter unter anderem des oben genannten Sparbuchs für die Beklagte laut der ersten Anordnung auf der Vorderseite der handschriftlichen Verfügung vom 13. 1. 1986. Die Ehegatten stimmten dieser Vorgangsweise ausdrücklich zu. Die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 13. 1. 1986 war ebensowenig wie die zeitlichen Zusammenhänge zwischen dieser handschriftlichen Verfügung und dem Testament vom 30. 6. 1987 ein Thema. Gertrude G***** hatte das Sparbuch knapp vor dem Tod der Erblasserin aus dem auch ihr zugänglichen Safe der Erblasserin entnommen. Grund für die Zustimmung der Ehegatten zur Aufteilung der Vermögenswerte entsprechend dieser handschriftlichen Verfügung war alleine das Respektieren ihres letzten Willens. Die Ehegatten und Gertrude G***** kamen überein, dass das der Beklagten zugedachte Sparbuch auf den Betrag von S 300.000 zu reduzieren und das überschießende Guthaben den Ehegatten K***** zukommen solle. Einigkeit bestand auch darüber, dass die von der letztwilligen Verfügung vom 13. 1. 1986 betroffenen Vermögenswerte zur Umgehung einer diesbezüglichen Erbschaftssteuerpflicht nicht im Verlassenschaftsverfahren anzugeben seien. Der Kläger und seine Gattin gaben aufgrund des Testaments je zur Hälfte die unbedingten Erbserklärungen ab, die zu Gericht angenommen wurden.

Der Kläger erfuhr am 6. 10. 1998, dass die handschriftliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 13. 1. 1986 stamme und bemerkte erst im Jahr 2000, dass das letzte Testament der Erblasserin aus dem Jahr 1987 datierte. Er hätte seine Zustimmung zur Aufteilung entsprechend der letztwilligen Verfügung vom 13. 1. 1986 nicht erteilt, wenn er von dieser zeitlichen Abfolge und den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen bei der Besprechung im Jahr 1991 Kenntnis gehabt hätte.

Am 9. 12. 1991 realisierte Gertrude G***** das genannte Sparbuch mit einem Betrag von S 371.081, wobei sie einen Teilbetrag von S 300.000, - auf ein Sparbuch bei der Volksbank Niederösterreich neu anlegte.

In der Zeit vom 10. 12. 1991 bis Jänner 1992 übergab Gertrude G***** das neu angelegte Sparbuch Elfriede S***** mit dem Auftrag, dieses an ihre Tochter, die Beklagte, weiterzuleiten, was auch geschah.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Miterbin informierte der damalige Rechtsvertreter den Kläger darüber, dass die letztwillige Verfügung vom 13. 1. 1986 ungültig sei. Der Kläger stellte daraufhin den Antrag auf Ergänzung des Verlassenschaftsverfahrens u.a. betreffend das gegenständliche Sparbuch mit der Begründung, dass dieser Vermögenswert in die Verlassenschaft falle, da mangels Unterfertigung durch die Erblasserin kein formgültiges Kodizill vorliege. Mit Beschluss vom 8. 10. 1998 wurde das in der Nachtragsabhandlung hervorgekommene weitere Vermögen der Verstorbenen, unter anderem bestehend aus dem gegenständlichen Sparbuch, als Bestandteil des Nachlasses festgestellt und gemäß der Einantwortungsurkunde vom 27. 4. 1992 den Testamentserben je zur Hälfte in den rechtlichen Besitz übergeben.

Der Kläger begehrt die Hälfte des von der Beklagten erzielten Realisats aus dem ihr übergebenen Sparbuch. Gertrude G***** habe das Sparbuch der Volksbank Niederösterreich aus dem Nachlass der Erblasserin entnommen und ohne gerichtliche Verfügung der Beklagten ausgefolgt. Diese könne sich weder auf ein Kodizill noch auf ein Erbrecht stützen und habe auch kein Eigentum am Sparbuch erworben. Die Übergabe des Sparbuchs sei ohne Zustimmung des Klägers erfolgt. Er sei damals mangels Einantwortung nicht Erbe gewesen. Ein von der Erblasserin an Gertrude G***** erteilter Auftrag zur Verteilung des Vermögens sei rechtsunwirksam. Mit dem Testament vom 30. 6. 1987 seien die sonstigen letztwilligen Anordnungen der Erblasserin, damit auch jene vom 11. 1. 1986, widerrufen worden. Es liege kein Anerkenntnis des Klägers vor. Gertrude G***** sei nicht zur Vornahme irgendwelcher Verfügungen legitimiert gewesen.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass Gertrude G***** das Sparbuch der Beklagten mit Zustimmung der Erben übergeben habe. Das formungültige Kodizill, das der Kläger gekannt habe, sei durch sein schlüssiges Anerkenntnis und durch die gänzliche Erfüllung geheilt worden. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Es liege eine Schenkung unter Lebenden vor und die Beklagte habe das Geld gutgläubig verbraucht. Das Sparbuch sei der Mutter der Beklagten mit einem Schreiben der Erblasserin übergeben worden, in welchem zum Ausdruck gekommen sei, dass dieses Sparbuch der Beklagten zustehe und das von der Erblasserin unterfertigt worden sei. Dabei handle es sich um ein rechtsgültiges Kodizill. Die Beklagte berief sich dann während des Verfahrens auch auf die Unterfertigung der Erblasserin auf dem Kuvert, in dem die Verfügung vom 13. 1. 1986 gewesen sei. Sie habe das Kuvert in Testierabsicht unterfertigt, es liege ein formgültiges Kodizill vor. Der Kläger habe schlüssig auf die Rückforderung des eingeklagten Betrages verzichtet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Verfügung vom 13. 1. 1996 ein formgültiges Kodizill sei. Der Text der handschriftlichen Verfügung werde nämlich jedenfalls betreffend die Beklagte auf der Rückseite des Umschlags fortgesetzt, indem sie dort ausdrücklich als Vorlegatarin bezeichnet und ihre Mutter als Nachlegatarin bestimmt werde. Bei der gebotenen Beurteilung der beiden Schriftstücke als eine Einheit decke die auf den Umschlag gesetzte Unterschrift der Erblasserin auch die Verfügung auf dem Zettel im Umschlag, sodass insgesamt von einer formgültigen, weil eigenhändig unterfertigten, Verfügung auszugehen sei. Die Erblasserin habe der Beklagten ihren zum Sparbuch bestehenden Rückforderungsanspruch gegen die Bank in der Höhe von S 300.000 vermacht. Das Forderungsvermächtnis verpflichte den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Es sei davon auszugehen, dass das der Beklagten ausgesetzte Vermächtnis letztlich durch wirksame Übertragung der vermachten Forderung samt Ausfolgung der Beweisurkunde (Sparbuch) erfüllt worden sei. Selbst bei Formungültigkeit sei die Rückforderung nach Erfüllung ausgeschlossen. Es liege keine irrtümliche Leistung im Sinn des § 1431 ABGB vor.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Die Verfügung vom 13. 1. 1986 sei festgestelltermaßen in Testierabsicht verfasst worden. Ihr Inhalt sei eindeutig, es könne ihr mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der Beklagten das Sparbuch mit einem Einlagestand von S 300.000 zukommen sollte. Aus dem Text auf dem Umschlag ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte "ein Buch" bekommen solle, da andernfalls die Anordnung für den Fall, dass "etwas mit ihr sein solle", ja nicht verständlich sei. Was sie bekommen solle, ergebe sich in weiterer Folge aus der Verfügung im Umschlag. Die darin enthaltene Aufstellung mache deutlich, dass es sich beim Objekt der Verfügung um ein (unstrittig zum Nachlass gehörendes) Sparbuch handle. Werde der Text einer Verfügung auf dem Umschlag fortgesetzt und durch Unterschrift abgeschlossen, so müsse dieser Umschlag als letztes Blatt der Verfügung angesehen werden, da in diesem Fall ein inhaltlicher Zusammenhang vorliege und die Unterschrift auf der letzten Seite, d.h. auf dem Umschlag, ausreiche. Nach den Feststellungen habe die Erblasserin mit dem Testament aus dem Jahr 1987 die Verfügung aus dem Jahr 1986 nicht widerrufen wollen. Es komme nur auf den Willen des Erblassers an. Das Vertrauen auf den Wortlaut einer letztwilligen Verfügung sei nicht geschützt. Die Beklagte habe daher gegen den Nachlass und in weiterer Folge gegen den Kläger als Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Der Rückforderungsanspruch des Klägers scheitere daher am Fehlen einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Zunächst sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da es sich um einen Einzelfall handle und ein Widerspruch zur Entscheidung 7 Ob 118/02g des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe, da in diesem Verfahren die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht behauptet worden sei.

Über Antrag des Klägers änderte das Berufungsgericht den Ausspruch dahingehend ab, dass die Revision dennoch zulässig sei, da in einem Parallelverfahren des Oberlandesgerichtes Graz bei identer Sach und Rechtslage das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bejaht worden sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Zunächst ist wie auch schon durch die Vorinstanzen und durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 29/04z geschehen hervorzuheben, dass in dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 118/02g zu Grunde liegenden Verfahren von den Parteien immer von einer Formungültigkeit des Kodizills ausgegangen wurde und der Umstand, dass die Verfügung sich in einem beschrifteten und eigenhändig unterfertigten Kuvert befunden hätte, kein Thema war.

Im vorliegenden Fall aber ist (ebenso wie in dem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 29/04z zu Grunde liegenden) die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung zu beurteilen, bei der die Erblasserin zwar nicht die Textseiten unterfertigte, diese Seiten aber in einem verschlossenen Kuvert verwahrte, und das Kuvert nach einem ergänzenden Hinweis zu den Legatsberechtigten eigenhändig unterfertigte. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 4 Ob 29/04z mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgesprochen, dass in einem wie hier vorliegenden Fall eine Unterschrift auf einem Umschlag, in dem sich ein vom Erblasser eigenhändig verfasster Text befindet, der seinem Inhalt nach als Kodizill zu deuten ist, dem Formerfordernis der eigenhändigen Unterfertigung genüge. Hat die Unterschrift auf dem verschlossenen Umschlag keine selbständige Bedeutung (etwa als bloßer Absendervermerk) und steht sie mit dem Text auf dem einliegenden Blatt in einem so engen inneren Zusammenhang, dass es sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt, ist der Umschlag Teil der Gesamturkunde, sodass die darauf angebrachte Unterschrift Echtheit sowie Bestimmbarkeit des Testierwillens vorausgesetzt die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (des Kodizills) bewirkt (4 Ob 29/04z).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Der räumliche und inhaltliche Zusammenhang im vorliegenden Fall ergibt sich einerseits daraus, dass das Blatt, auf dem der Text des Kodizills geschrieben ist, in dem Kuvert, das die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin trägt, verschlossen war und zusätzlich auf dem Kuvert sogar noch ein Hinweis auf den Legatsberechtigten, also auf den innenliegenden Text, gemacht wurde. Damit liegt der geforderte Zusammenhang jedenfalls vor.

Der Revisionswerber übersieht, dass die Testierabsicht der Erblasserin bei Verfassung des Legates und des Kuverts ausdrücklich feststeht. Soweit die Revision nicht von diesem Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Es steht auch - den Obersten Gerichtshof bindend - fest, welches Vermögensgut die Erblasserin der Beklagten zukommen lassen wollte, was auch durch die Wortinterpretation des Textes der letztwilligen Verfügung, die kein anderes Verständnis zuließe, gedeckt ist.

Es liegt daher wie die Vorinstanzen bereits zutreffend erkannt haben ein formgültiges Kodizill vor, sodass der Klagsanspruch nicht zu Recht besteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.