JudikaturJustiz5Ob488/97v

5Ob488/97v – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude D*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dkfm.Heinrich L*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.Oktober 1997, GZ 1 R 454/97i-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob es sich im vorliegenden Fall um ein unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG fallendes Objekt handelt, ist unerheblich, weil die in Rede stehende Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG über die Bindung an Nebenabreden zwar unter den in § 1 Abs 4 MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt ist, aber zum "Allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 4 MRG gehört (4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60 [Würth] mwN; Würth in Rummel**2 § 2 MRG Rz 1). Mit § 2 Abs 1 MRG wurde gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB die Bindung des Rechtsnachfolgers einerseits auf nicht ungewöhnliche Bestimmungen des Mietvertrages eingeschränkt und andererseits - mit dieser Beschränkung - auch auf alle mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängende Vertragsbestimmungen wie Kündigungsverzichte erweitert und insoweit dem § 1120 ABGB derogiert (WoBl 1991/60; Würth aaO Rz 7). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Verzicht auf den hier in Betracht kommenden Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht als ungewöhnlich angesehen hat, so hat es dabei die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten (vgl die Beispiele bei Würth aaO Rz 7a). Eine Rechtsfrage von im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung liegt daher auch insoweit nicht vor.