JudikaturJustizRS0108981

RS0108981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2012

Die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG über die Bindung an Nebenabreden ist zwar unter den in § 1 Abs 4 MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt, gehört aber zum "Allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 4 MRG (4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60).

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4