JudikaturJustiz5Ob268/03b

5Ob268/03b – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses ***** vertreten durch Bachmann Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Helga U*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 14.360,15 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2003, GZ 14 R 212/02b 20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juli 2002, GZ 7 Cg 30/01k 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 14.360,15 samt 4 % Zinsen seit dem 30. 3. 2001 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird

abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.557,87 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (darin EUR 592,98 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.976,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 188,15 USt und EUR 848 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.873,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 135,42 USt und EUR 1.061 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war (auch) in den Jahren 1997 und 1998 Verwalterin des Hauses ***** in ***** auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Die Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die klagende Partei.

Der Beklagten wurde in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin auch die schriftliche, dem Finanzamt für den 14. Bezirk übergebene Vollmacht erteilt, Zustellungen aller Art der Abgabenbehörde entgegenzunehmen. Überdies war mit der Beklagten vereinbart, dass sämtliche Anfragen, Urkunden und Mitteilungen abgabenrechtlicher Art dem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dkfm Otto B*****, der auch einer der Mit und Wohnungseigentümer ist, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sind.

Im Jahr 1993 hatten die bisherigen schlichten Miteigentümer Dkfm B*****, Dr. Franz E***** und Dr. Friedrich E***** auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet. Im Jahr 1995 verkaufte der Wohnungseigentümer Dkfm B***** seine Eigentumswohnung top Nr 8 an Herrn P*****, der Wohnungseigentümer Dr. E***** seine Eigentumswohnung top Nr 22 an Herrn B*****.

Mit Bescheid vom 12. 1. 1998, gerichtet an die Bescheidadressaten "B***** Dkfm Otto u. Mitbes." zu Handen Hausverwalter Helga U*****, setzte das zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 mit S 276.458 fest. Dieser Bescheid erging zur Steuernummer 974/6762. Der Bescheidbegründung ist unter anderem zu entnehmen, dass die erstmalige Veräußerung von zwei Wohnungen im Jahr 1995 nach Ansicht des Finanzamtes der Umsatzbesteuerung unterliege, da eine vorherige Vermietung des Gebäudes durch die Hausgemeinschaft erfolgt sei. Die Miteigentümer Dkfm Otto B*****, Dr. Franz E***** und Dr. Friedrich E***** hätten das Objekt im Jahr 1988 im Verhältnis 40 % : 30 % : 30 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben. Dadurch sei eine Hausgemeinschaft entstanden.

Der Steuerbescheid wurde der Beklagten zugestellt. Aufgrund eines Versäumnisses einer ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten wurde dieser Bescheid innerhalb offener Berufungsfrist dem Steuerberater nicht übermittelt, sodass er in Rechtskraft erwuchs. Die Mit und Wohnungseigentümer vertreten den Standpunkt, dass dieser Bescheid unrichtig ist, zufolge § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG die dem Bescheid zugrunde liegenden Grundstücksumsätze umsatzsteuerfrei gewesen wären.

Gestützt auf diesen unstrittigen Sachverhalt begehrt die klagende Partei EUR 14.360,15 sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Durch das Versäumnis der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu erheben, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei abgewiesen worden. Ein rechtzeitiges Rechtsmittel wäre erfolgreich gewesen. Die Beklagte habe daher der klagenden Partei den dieser entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Klägerin fehle es an der Aktivlegitimation. Durch den gegenständlichen Steuerbescheid entstünde keine Steuerbelastung der klagenden Partei und damit kein wirtschaftlicher Nachteil für sie, betroffen seien ausschließlich die einzelnen Mit und Wohnungseigentümer. Im Übrigen sei die Steuervorschreibung zu Recht erfolgt. Die strittigen Wohnungen seien vor ihrem Verkauf nämlich vermietet und daher unternehmerisch genutzt gewesen. Auch treffe den Steuerberater Dkfm B***** ein Mitverschulden, weil ihm innerhalb der Berufungsfrist ein Bescheid über den Säumniszuschlag und die gesonderte Bescheidbegründung zum Umsatzsteuerbescheid übermittelt worden seien. Er hätte sich daher mit der unrichtigen Auskunft einer Mitarbeiterin der Beklagten, dass kein Steuerbescheid zugestellt worden sei, nicht begnügen dürfen. Überdies sei es noch möglich, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Schließlich müsse sich die klagende Partei unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung auch jene Vorteile anrechnen lassen, die ihr entstanden seien. Dazu gehöre, dass für die Instandsetzung der strittigen Wohnungen Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden seien. Überdies sei durch die zu Unrecht vorgeschriebene Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer der klagenden Partei reduziert worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines rechtskräftig abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens von 7 %) statt.

Ausgehend vom verschuldeten Versäumnis der Beklagten sei der klagenden Partei ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags erwachsen, weil ihr die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Steuerbescheid genommen worden sei. Wäre ein Rechtsmittel erhoben worden, so hätte dieses Erfolg haben müssen, weil Umsätze von Grundstücken, sohin auch der Verkauf der strittigen Eigentumswohnungen, gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 nicht der Umsatzbesteuerung unterlegen wären.

Es sei zwar zutreffend, dass die klagende Partei nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern ident sei. Mit dem 3. WÄG sei jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft als selbständiges Rechtssubjekt geschaffen worden. Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung stelle sie ein eigenes Steuersubjekt dar (MietSlg 45.558). Die ihr vorgeschriebene Umsatzsteuer stelle daher eine Verbindlichkeit der klagenden Partei dar, womit ihr auch ein Schaden entstanden sei. Ein allfälliges Mitverschulden des Steuerberaters müsse sich die klagende Partei nicht anrechnen lassen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei zufolge § 303 BAO nicht möglich.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Wenn auch die Rechtspersönlichkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft final begrenzt auf die Verwaltung der Liegenschaft sei (MietSlg 52.938), lasse sich doch dem maßgeblichen Umsatzsteuerbescheid entnehmen, dass davon nicht nur die Veräußerungsgeschäfte der ursprünglichen Wohnungseigentümer, sondern alle umsatzsteuerbaren Vorgänge des Jahres 1995 umfasst seien. Es sei also keine Trennung der Umsatzsteuerlast in die der Wohnungseigentümergemeinschaft recte zuzurechnenden, auf die Verwaltung bezogenen und die den einzelnen Wohnungseigentümern zuzurechnenden umsatzsteuerrelevanten Vorgänge vorgenommen worden. An der Vollstreckbarkeit des Bescheides als Einheit sei aber damit nicht mehr zu zweifeln. Ob er tatsächlich freiwillig von der klagenden Partei erfüllt werde, gegen sie bereits zwangsweise vollstreckt werde oder die Zahlungspflicht noch offen sei, mache dann keinen Unterschied. In jedem dieser Fälle sei der Gemeinschaft ein Schaden erwachsen, sei es durch Zahlung, sei es durch eine Zahlungspflicht.

Im Weiteren verneinte das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Steuerberaters Dkfm B*****. Er habe auf die dreimalige Auskunft der Angestellten der Beklagten vertrauen dürfen, dass bisher kein Bescheid zugemittelt worden sei.

Im Weiteren teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die rechtliche Unrichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids. Jedenfalls sei es aber der Beklagten nicht gelungen, zu erweisen, dass ein Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Mit Beschluss vom 27. März 2003 änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch im Berufungsurteil dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Letztlich bestehe nämlich keine eindeutige höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die Veräußerungsvorgänge des Jahres 1995 der Umsatzsteuerpflicht unterlagen oder nicht. Darin sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Gericht erster, in eventu an das Gericht zweiter Instanz gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig. Die Rechtsfrage, ob ein gegen die Personengemeinschaft der Miteigentümer gerichteter Umsatzsteuerbescheid der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG 1975 bzw der Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002 vermögensrechtliche Nachteile zu bringen vermag, stellt eine Rechtsfrage des materiellen Rechts dar, deren Klärung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt.

Diese Rechtsfrage wurde von der beklagten Partei auch zulässigerweise geltend gemacht (SZ 68/157). Ihre Revision ist daher zulässig. Sie ist auch im Sinne des Begehrens auf Klagsabweisung berechtigt.

Nach § 93 Abs 2 BAO hat jeder Bescheid im Spruch den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei Abgabenbescheiden (Haftungsbescheiden) derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird (vgl Stoll, BAO Kommentar Band I Rz 5c zu § 93 BAO). Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten (aaO mit Rechtsprechungshinweisen). Zur Bestimmtheit des Bescheidadressaten reicht es aus, wenn aus dem Zusammenhang von Spruch, Begründung und Zustellverfügung des Bescheides klar zum Ausdruck kommt, wer der Berechtigte oder Verpflichtete ist (Stoll aaO, 961 mwN; auch Punkt 3 lit b der Erläuterungen zu § 97 BAO).

Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie die Zusammenschlüsse zusammenfassend bezeichnet werden (zB Arbeitsgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften) haben nicht die (beschränkte) Rechtsfähigkeit, wie sie den Gesellschaften des Handelsrechts eigen ist. Ungeachtet dessen normieren einzelne Abgabenvorschriften deren Steuerrechtssubjektivität, so etwa § 2 Abs 1 UStG (vgl Stoll aaO 1010). Falls der Behörde ein Bevollmächtigter für alle bekannt gegeben wurde, ist mit der Zustellung an diesen ordnungsgemäß zugestellt (VwGH 20. 3. 1989, 88/15/131, auch § 9 Abs 2 ZustG; vgl Stoll aaO 1010).

Im vorliegenden Fall bezeichnet der gewählte Bescheidadressat finanzbegrifflich einen steuerpflichtigen Unternehmer im Sinn der §§ 1, 2 UStG. Sind also nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen wie etwa schlichte Miteigentumsgemeinschaften Abgabenschuldner (zB nach dem UStG), so sind deren Gesellschafter (Mitglieder) § 6 Abs 2 BAO zufolge Gesamtschuldner der vom Gebilde geschuldeten Abgaben (zB VwGH 25. 11. 1994, 92/17/0030; 22. 2. 1995, 95/13/0031). Obwohl gegen solche Gebilde wegen Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung möglich ist, werden dennoch an sie gerichtete Abgabenbescheide zu erlassen. Das wird ausdrücklich im Erlass des BMF vom 30. 10. 1995, AÖFV 1995/283 verfügt. Darin ist auch klargestellt, dass solche Bescheide zB an A und Mitgesellschafter, B und Mitbesitzer ... zu richten sind und die Bescheide keine Leistungsgebote an die Gesellschafter darstellen (vgl dazu auch Arnold in Besprechung der Entscheidung WoBl 1996, 42/10).

Der vorliegend in Frage stehende Bescheid nennt als Bescheidadressaten und damit denjenigen, für den die Abgabepflicht ausgesprochen wird, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG 1975 (nun Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002), sondern eine nicht privatrechtsfähige Personengemeinschaft von Miteigentümern, woran im Übrigen auch die Bescheidbegründung keinen Zweifel lässt, weil sie einen Veräußerungsvorgang als steuerrechtlich maßgebend bezeichnet, den nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft (jetzt Eigentümergemeinschaft), sondern einzelne Mit und Wohnungseigentümer vorgenommen haben.

Der VwGH unterscheidet nach Inkrafttreten des § 13c WEG durch das 3. WÄG ganz klar zwischen Bescheiden, die gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ergangen sind und solchen, die gegen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit im oben bezeichneten steuerrechtlichen Sinn ergangen sind (vgl VwGH MietSlg 50.891; 52.938). Es kommt darauf an, wer vom zuständigen Abgabengesetzgeber zum Abgabenschuldner bestimmt wird. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt Rechtspersönlichkeit nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteils oder der Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte (MietSlg 52.938; RIS Justiz RS0108020 ua). Zur Veräußerung von Wohnungseigentumsobjekten ist sie daher nicht legitimiert, eine solche Verfügung wäre nichtig.

Zusammengefasst kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass durch den maßgeblichen Umsatzsteuerbescheid nicht die klagende Partei verpflichtet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Eigentümergemeinschaft (auch schon entsprechend der Rechtslage vor dem 3. WÄG) hinsichtlich der ihre Umsätze betreffenden Umsatzsteuer ein eigenes Steuersubjekt und daher abgabenpflichtig im Sinn des § 77 BAO war (MietSlg 45.558; VwGH 95/13/0013; VwGH 94/13/0016; WoBl 1998, 154/109 [Arnold]; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 32 zu § 18 WEG mwN).

Weil sich der fragliche Umsatzsteuerbescheid also nicht auf die klagende Partei bezieht , vermag ihr aus der von der Beklagten abgeschnittenen Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben, auch kein Vermögensnachteil zu entstehen.

Das hatte zur Verneinung ihrer Aktivlegitimation zu führen, ohne dass es auf die Prüfung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Steuerbescheides ankäme.

Die Revision war daher berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.