JudikaturJustizRS0080388

RS0080388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

In einer ordentlichen Revision kann der Rechtsmittelwerber nicht nur die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen anschneiden, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe ausführen, die seiner Ansicht nach gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen.

Entscheidungen
28