JudikaturJustiz5Ob255/05v

5Ob255/05v – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Lovrek und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei T***** Bank AG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin und Mag. Ralf Staindl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Waltraud R*****, 2. Klaus W*****, beide vertreten durch Dr. Prunbauer, Themmer Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 694.676,17 EUR sA (9 Cg 48/01x) und 3,925.288,32 EUR sA, Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) und Zuhaltung (Streitwert 21.000 EUR; 9 Cg 33/02t), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2005, GZ 11 R 104/04a-93, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Mai 2004, GZ 9 Cg 48/01x (9 Cg 33/02t)-83, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten (ON 97) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil und Aufhebungsbeschluss vom 5. August 2005, 11 R 104/04a-93, ohne Berücksichtigung der von den Beklagten erstatteten, jedoch auf dem Postweg verloren gegangenen Berufungsbeantwortung entschieden. Das Erstgericht hat den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbeantwortung bewilligt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 150 Abs 1 ZPO tritt der Rechtsstreit durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, hier in das Stadium vor der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 5. August 2005, 11 R 104/04a-93. Einer ausdrücklichen Aufhebung der infolge Versäumung der Frist zur Berufungsbeantwortung ohne Berücksichtigung dieser Rechtsmittelgegenschrift ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts bedurfte es nicht (vgl 6 Ob 274/98g = EvBl 1999/68, 312 = EFSlg 88.081; 10 ObS 273/94 = SSV-NF 9/1); durch den auf § 150 Abs 1 ZPO beruhenden Wegfall der Entscheidung mangelt es der außerordentliche Revision der Beklagten (ON 97) am Rechtsschutzinteresse, was zu deren Zurückweisung führen muss. Ein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO liegt hier nicht vor, weil insoweit § 154 ZPO die dem Erfolgsprinzip vorgehende Spezialnorm darstellt (Fasching II 751).