JudikaturJustizRS0036707

RS0036707 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2019

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Aufhebung der infolge der Versäumung ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen zur Folge. Ist die Entscheidung selbst nicht auf die Säumnis zurückzuführen, so wird sie durch die Aufhebung nicht erfasst.

Entscheidungen
11