JudikaturJustiz5Ob243/03a

5Ob243/03a – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Stadtgemeinde P*****, vertreten durch den Bürgermeister Hermann P*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, wegen Einverleibung eines Bestandrechtes über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. Juli 2003, AZ 37 R 151/03y, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 25. April 2003, TZ 821/2003, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

Aufgrund des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 samt Ergänzung vom 21. 2. 2003 sowie der Aufsandungserklärung vom 11. April 2003 wird ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** folgende Eintragung bewilligt:

Die Einverleibung des Bestandrechts an Grundstück Nr 172/4 gemäß Punkt VIII des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 samt Ergänzung des Kaufvertrages vom 21. 2. 2003 für die Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH bis 31. 12. 2100.

Hievon werden verständigt:

Text

Begründung:

Im Zuge des Abschlusses eines Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 zwischen der Stadtgemeinde P***** und der Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH wurde auch ein Bestandvertrag über das Grundstück Nr. 172/4 der Liegenschaft EZ ***** abgeschlossen. Dies zunächst für unbestimmte Dauer. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. 2. 2003 wurde das Bestandverhältnis bis 31. 12. 2100 befristet. Am 11. 4. 2003 wurde eine Einverleibungsbewilligung errichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"Die Stadtgemeinde P***** erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002, der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 21. 2. 2003 und aufgrund der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 gemäß Punkt VIII des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002, ergänzt am 21. 2. 2002 und der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 die Einverleibung des Bestandrechts bis 31. 12. 2100 an Grundstück Nr 172/4 für die Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH in der EZ ***** Grundbuch ***** einverleibt wird."

Diese Aufsandungserklärung ersetzte jene des ursprünglichen, später abgeänderten Kaufvertrags vom 28. 5. 2002.

Mit Antrag vom 14. April 2003 begehrte die Antragstellerin folgenden Beschluss:

"Im Grundbuch ***** werden ob der Liegenschaft EZ ***** und aufgrund

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.

Zwar kommt in der Regel entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers der Auslegung eines Grundbuchsantrags sowie einer Aufsandungserklärung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass das Begehren auf Einverleibung des befristeten Bestandrechts am Grundstück Nr 172/4 ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Vorschrift des § 3 Abs 1 GBG in Deckung gebracht werden kann. Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vgl § 12 Abs 2 GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, dass sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt. Das Begehren, "ob" einer bestimmten Liegenschaft ein Bestandrecht an einem bestimmten Grundstück einzuverleiben, entspricht dem Gebot des § 85 Abs 2 GBG, wonach im Begehren genau anzugeben ist, was im Grundbuch eingetragen werden soll.

Dennoch kam das Rekursgericht im konkreten Fall zur Abweisung des Antrags, weil es irrtümlich eine falsche, nämlich überholte Aufsandungserklärung seiner Entscheidung zugrundelegte. Maßgebliche Urkunde für die Einverleibungsbewilligung ist nämlich nicht die Aufsandungserklärung vom 28. 5. 2002, sondern jene vom 11. 4. 2003. Durch diese ist die begehrte Eintragung auch gedeckt. Dieser Fehler des Rekursgerichtes war aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren.