JudikaturJustiz5Ob226/11p

5Ob226/11p – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter im Urkundenhinterlegungsverfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin Margarete H*****, geboren am 8. Juli 1953, *****, vertreten durch Skoda Moshammer, öffentliche Notare in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juli 2011, AZ 46 R 43/11f, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. Dezember 2010, AZ Uh 49/10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig: Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass durch die Grundbuchs Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) seit 1. 1. 2009 die Bestimmung des § 19 UHG aufgehoben und durch § 10 Abs 1a UHG ersetzt wurde. Seither ist nicht mehr das Bestehen eines Bauwerks iSd § 435 ABGB im Grundbuch ersichtlich zu machen, sondern der Umstand der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wurde die „Einreihung“ dreier Urkunden zur „Ersichtlichmachung des Eigentumsrechts“ an dem keinen Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bildenden, ihr zur Hälfte gehörigen Superädifikat und die Ersichtlichmachung eines Superädifikats auf der Liegenschaft beantragt, welchen Antrag das Erstgericht überhaupt als Begehren „zur Ersichtlichmachung des Eigentumsrechts“ der Antragstellerin beurteilte.

Zutreffend hat das Rekursgericht in Bestätigung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Erstgerichts darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag nicht mehr mit der durch die Grundbuchs Novelle 2008 geschaffenen Rechtslage in Einklang zu bringen ist (5 Ob 32/10g, NZ 2010, 380 [ Hoyer ]; Rassi in Kodek , Grundbuchsrecht Ergänzungsband § 10 UHG Rz 1 f; RV 542 BlgNR 23. GP).

Klarzustellen ist hiezu auch, dass dann, wenn bereits für dasselbe Grundstück eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht wurde, eine (neuerliche) Ersichtlichmachung einer Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk nicht in Betracht kommt (§ 10 Abs 1a UHG). Aus dem im Akt erliegenden, zufolge § 7 Abs 1 Z 1 UHG hergestellten Grundbuchauszug samt Abschrift aus der Liegenschafts und Bauwerkskartei zur Urkundenhinterlegung geht hervor, dass das Erstgericht im Verfahren Uh 29/10 betreffend dieselbe Grundstücksnummer bereits eine Urkundenhinterlegung bewilligt hat.

Da die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe des Gesuchs im Grundbuchsverfahren unterbleiben kann, wenn eine Wiederholung des Gesuchs ausgeschlossen ist, welcher Grundsatz auch im Urkundenhinterlegungsverfahren Anwendung findet (RIS Justiz RS0060544 [T5]), bedarf es keines Eingehens auf die im Revisionsrekurs geltend gemachten Fragen in Zusammenhang mit den weiteren Abweisungsgründen.

Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG und § 17 UHG liegen nicht vor.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.