RS0127521 – OGH Rechtssatz
RS0127521 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn bereits für dasselbe Grundstück eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht wurde, kommt eine (neuerliche) Ersichtlichmachung einer Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk nicht in Betracht.