JudikaturJustiz5Ob224/07p

5Ob224/07p – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin L*****, vertreten durch Appiano Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1) G*****, vertreten durch Dr. Rainer Pallas, Rechtsanwalt in Wien, 2) Helmut K*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstätter, Rechtsanwälte in Wien, 3) Martina S*****, vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 2 Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2007, GZ 39 R 86/07x 13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 28. November 2006, GZ 5 Msch 18/06m 6, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin auf Feststellung, sie sei auf Grund des Mietvertrags vom 10. 6. 1961, hilfsweise vom 1. 1. 1981/8. 1. 1982, hilfsweise der Zusatzvereinbarung vom 8. 7. 1982/20. 8. 1982, hilfsweise seit 18. 3. 2001 Hauptmieterin des Objekts Nr 8 im 1. Stock und des am Ende des Hofs gelegenen Lagerraums im Haus *****straße *****, ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin in der Hauptsache nicht Folge. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei (vorbehaltlich einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG) unzulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der - wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG - unzulässig ist:

I. Zur Bewertung des Entscheidungsgegenstands:

1. Das vorliegende Verfahren ist ein solches nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 2 Abs 3 MRG. Für Verfahren über die in § 37 Abs 1 MRG genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 3 MRG genannten Besonderheiten. Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß §§ 59 Abs 2, 62 Abs 3 und 5, 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt.

2. Nach § 59 Abs 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, 1. dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist; 2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht wie hier - ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (s § 37 Abs 3 Z 16 MRG) nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG grundsätzlich weiters auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG:) 10.000 EUR übersteigt oder nicht. Beim Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG sind zufolge § 59 Abs 3 AußStrG die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden.

3. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (vgl RIS Justiz RS0007081; RS0042450; RS0042437; RS0042515; RS0042410; RS0042385; RS0007074). Mit zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstands unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa der „Steuerschätzwert" gemäß § 60 Abs 2 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (etwa §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN; vgl RIS Justiz RS0010760; RS0042515 [T5]; zu § 58 JN: RIS Justiz RS0042432; Pimmer in Fasching/Konecny ², § 500 ZPO Rz 15). Liegt eine zwingende Bewertungsvorschrift vor, kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstands nur auf diese zwingenden Bewertungsvorschriften, nicht aber auf einen diesen Bewertungsvorschriften widersprechenden - in einem solchen Fall nicht bindenden - Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz an (vgl 3 Ob 38/06v; 8 Ob 100/05x = immolex 2006/51, 117 = RZ 2006/18, 180 = wobl 2006/85, 187 = MietSlg 57.766 = RdW 2006/208, 213 = AnwBl 2006/8032, 223 = Zak 2006/130, 76; 10 Ob 33/04g; 4 Ob 61/04f = EvBl 2004/180, 812 = immolex 2004/135, 252; 6 Ob 1534/89).

4. Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist gemäß § 58 Abs 2 JN der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses der Bewertung zugrunde zu legen. Die Anwendung des § 58 Abs 2 JN setzt voraus, dass das Vorliegen eines Bestandvertrags mit einer bestimmten Zinshöhe geltend gemacht wird (vgl 2 Ob 200/99x; 7 Ob 629/91). Ist der Bestandvertrag, dessen Bestehen festgestellt werden soll, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, so ist die Bewertungsregel des § 58 Abs 2 JN durch die analoge Anwendung des § 58 Abs 1 JN zu ergänzen. Demnach ist das Begehren auf die Feststellung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrags mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten (3 Ob 1005/90; vgl auch 5 Ob 16/84 = MietSlg 36/19).

5. Mit einem Antrag nach § 2 Abs 3 MRG strebt der Antragsteller an, dass er (ex tunc) zum Hauptmieter des Vermieters wird (vgl RIS Justiz RS0018092). In diesem Sinn erweist sich ein solcher Antrag als Begehren, mit dem die strittige Frage des Bestands eines Hauptmietvertrags zwischen dem bisherigen Untermieter und dem Vermieter (im Wesentlichen mit dem Inhalt des nominellen Untermietvertrags; vgl RIS Justiz RS0069789) geklärt werden soll. Bei der Bewertung dieses Entscheidungsgegenstands, welche Frage sich vor dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitverfahrensrechts im Hinblick auf § 37 Abs 3 Z 18a MRG aF nicht stellte, ist daher nun nach § 58 JN vorzugehen (§ 59 Abs 2 AußStrG). Nach dem Inhalt des vom Erstgericht verlesenen Schlichtungsstellenakts betrug der vom Zweitantragsgegner vorgeschriebene „Untermietzins" für Top 8 für Oktober 2005 500,69 EUR, womit schon der „Untermietzins" für nur zwei Jahre den Wert von 10.000 EUR übersteigt. Die dem § 58 JN widersprechende Bewertung des Rekursgerichts ist daher unbeachtlich und es ist von einem 10.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands auszugehen.

II. Fehlende Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG:

1. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund erweisen sich als unzulässige Bekämpfung der Tatfrage; dies gilt gleichermaßen für die von der Antragstellerin angestellten Erwägungen zur Beweislastumkehr, steht doch fest, dass ursprünglich daran gedacht war, der Vater des seinerzeitigen Hauptmieters könnte nach dessen Pensionierung die Wohnung benötigen (vgl 5 Ob 9/86 = MietSlg 38.272).

2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen folgen der Rechtsprechung, wonach § 2 Abs 3 MRG nicht anzuwenden ist, wenn - wie hier - sowohl Haupt- als auch Untermietvertrag vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982) abgeschlossen wurden. Die Zusatzvereinbarung vom 8. 7./20. 8. 1982, mit der die Antragstellerin die Zustimmung zu Investitionen erhielt und mit der der Hauptmieter auf die Dauer von 15 Jahren auf eine Aufkündigung des Untermietverhältnisses verzichtete, stellt keinen Abschluss eines (neuen) Untermietvertrags dar, sondern setzte einen solchen gerade voraus.

3. Im Zusammenhang mit der Weitergabe der Hauptmietrechte negiert die Antragstellerin die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Umgehungsabsicht im Sinn des § 2 Abs 3 MRG zwar nicht schon bei Abschluss des Hauptmietvertrags vorzuliegen braucht, sondern auch erst später gefasst werden kann, spätestens aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen muss (5 Ob 81/95 = MietSlg 47.189; 5 Ob 148/95 = MietSlg 47.192 = wobl 1997/60, 188 [ Dirnbacher ]) und die folgende Entwicklung, etwa auch ein Hauptmieterwechsel (5 Ob 140/06h = EWr I/2/188), die Rechtsstellung des Untermieters weder verbessern noch verschlechtern kann (vgl 5 Ob 2255/96w = MietSlg 49.219 = wobl 1997/61, 189).

4. Die Erstantragsgegnerin hat im Schlichtungsstellenverfahren das Vorbringen der Antragstellerin in Unkenntnis der seinerzeitigen Vorgänge nicht bestritten und vorgetragen, „bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wäre dem Antrag Folge zu geben" (Äußerung vom 21. 2. 2006). Genau diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Hauptmieterin haben die Vorinstanzen geprüft und verneint. Aus besagter Erklärung der Erstantragsgegnerin kann die Antragstellerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bedeutung des § 14 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern, weil für das vorliegende Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen gelten.

Der Revisionsrekurs macht somit keine erhebliche Rechtsfrage geltend; er ist deshalb unzulässig und zurückzuweisen.

Rechtssätze
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