JudikaturJustiz5Ob175/19z

5Ob175/19z – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Daniel Sallrigler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert 15.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. September 2019, GZ 1 R 113/19x 5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach aus, der Streitwert der gegenständlichen Klage übersteige 15.000 EUR nicht, das Landesgericht Linz sei sachlich unzuständig und trat die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss des § 45 JN zurück, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Gemäß § 45 JN ist nach Streitanhängigkeit die Anfechtung einer Entscheidung, mit der die sachliche Zuständigkeit verneint wird, nur dann zulässig, wenn das zuständige Gericht seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde wie das angerufene Gericht hat. Nach der Rechtsprechung ist die Anfechtung unabhängig davon ausgeschlossen, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgt (RIS Justiz RS0103687).

2. Die als erhebliche Rechtsfrage ins Treffen geführten Grundsätze zur ausnahmsweisen Anfechtbarkeit eines Unzuständigkeitsbeschlusses im Sinn des § 45 JN sind geklärt. Ausnahmen lässt die Judikatur nur in engen Grenzen zu, wobei in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO zurückzugreifen ist, wonach dieser Ausschluss dann nicht gilt, wenn die ausgesprochene Überweisung der Norm derart widerspricht, dass der Zweck des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird, die Überweisung daher ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist bzw die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überweisung fehlen (vgl RS0039091).

3. Die ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Unzuständigkeitsbeschlusses im Sinn des § 45 JN wurde daher etwa dann bejaht, wenn die (zuständigkeitsändernde) Streitwertherabsetzung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt (2 Ob 169/02w) oder in einem Fall, wo das angerufene Bezirksgericht nach einer Klageausdehnung, auf die sich der Beklagte eingelassen hatte, die Klage zurück und die Rechtssache an das Landesgericht überwies (2 Ob 128/11d).

4. In der jüngst ergangenen Entscheidung 4 Ob 43/19f sprach der Oberste Gerichtshof hingegen bei einem dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbaren Sachverhalt aus, die Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn das seine Unzuständigkeit aussprechende Gericht eine Verfahrensvorschrift anwendet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und sich das Gericht daher außerhalb der angewendeten Norm bewegt. Ein solcher Fall lag dort nicht vor und ist auch hier nicht zu erkennen:

5. Die Behauptung, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 60 Abs 1 JN fehlten hier, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ja voraus, dass die vom Kläger im Sinn des § 56 Abs 2 JN erfolgte Bewertung des Streitgegenstands übermäßig hoch gegriffen ist. Wenn das Erstgericht aufgrund der Angabe des Streitwerts im Rubrum der Klage von einer Bewertung im Sinn des § 56 Abs 2 JN ausging und sich aufgrund dessen zu einem Vorgehen nach § 60 Abs 1 JN entschloss, erfolgte dies nicht ohne gesetzliche Grundlage. Dass das Rekursgericht einen dagegen erhobenen Rekurs nach § 45 JN als unzulässig erachtete, kann sich somit auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.

6. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).