JudikaturJustiz5Ob161/10b

5Ob161/10b – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Hurch, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Milja P*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechts ob EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs 1. der Franziska St***** und 2. des Otto St*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Hinterbrühl, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2010, AZ 46 R 39/10s, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 25. Juni 2008, TZ 3137/08, über Rekurs der Revisionsrekurswerber bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte die Rechtfertigung der Vormerkung ihres Eigentumsrechts.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt, wogegen die Revisionsrekurswerber Rekurs erhoben. Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dem Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerber wurde diese Entscheidung laut Rückschein am Freitag, den 2. Juli 2010 zugestellt. Dagegen richtet sich der am Montag, den 2. August 2010 verfasste und zur Post gegebene und am 4. August 2010 beim Erstgericht eingelangte (richtig: außerordentliche) Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Revisionsrekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG). Bei der Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach „dürfen bei der Berechnung von Fristen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden“ (§ 81 Abs 2 GBG; RIS Justiz RS0060994). Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangt (RIS Justiz RS0060987 [T1]; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 81 GBG Rz 3; Feil/Marent/Preisl , Grundbuchsrecht [2005] § 81 Rz 1). Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (RIS Justiz RS0060996).

Die 30 tägige Revisionsrekursfrist endete am 1. August 2010, der auf einen Sonntag fiel. Daher hätte ein Einlangen des Revisionsrekurses beim Erstgericht am 2. August 2010 genügt. Da er aber erst am 4. August 2010 dort einlangte, ist er verspätet.

§ 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter (Revisions-)Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich (RIS Justiz RS0124683; Kodek aaO § 123 GBG Rz 27; Feil/Marent , AußStrG² § 46 Rz 9).