Text Begründung: Das Bezirksgericht Graz Ost bewilligte mit Beschluss vom 20. 1. 2010, TZ 21254/09, ein Eintragungsgesuch des Antragstellers antragsgemäß. Gegen diese Entscheidung erhob Renate P***** Rekurs, dem das Rekursgericht mit Beschluss vom 21. 7. 2010, AZ 4 R 103/10m, teilweise Folge gab. Diese …
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt. 1. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar. Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können u…