JudikaturJustiz5Ob142/95

5Ob142/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Dr.Rudolf H*****, geboren 21.September 1937, ***** und 2.) Irmgard Sonja H*****, geboren 15.Mai 1939, ebendort, beide vertreten durch Dr.Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1995, AZ 54 R 216/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28.September 1995, TZ 12270/95, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind Eigentümer der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Sie räumten mit Vereinbarung vom 12.9.1995 ihrer Tochter ob dieser Liegenschaft das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB ein; dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot sollte grundbücherlich sichergestellt werden.

Im Punkt V.) dieser Vereinbarung erteilten die Vertragsteile die ausdrückliche Einwilligung, daß im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft die Ersichtlich- machung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 364 c ABGB für Diane U*****, geb. H*****, geboren am 19.8.1963 eingetragen werde.

Die Antragsteller beantragten die Eintragung der Ersichtlichmachung des Belastungs- und Veräußerungs- verbotes gemäß § 364 c ABGB ob der genannten Liegenschaft.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es sei sowohl im Gesuch als auch in der Urkunde nur von der Ersichtlichmachung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes die Rede, nicht aber von der zum Rechtserwerb erforderlichen Einverleibung. Außerdem könne eine bloße Ersichtlichmachung (im B-Blatt) ohne gleichzeitige Einverleibung (in C-Blatt) nicht erfolgen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht führte - neben der Aufzeigung anderer Abweisungsgründe - im wesentlichen folgendes aus:

Gemäß § 96 Abs 1 GBG darf das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als die Partei beantragt hat. Die Antragsteller hätten die bloße Ersichtlichmachung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes begehrt. Die Bewilligung der Einverleibungen eines solchen Verbotes stelle jedoch gegenüber der bloßen Ersichtlichmachung ein aliud dar, weil der eigentliche Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG nur durch die Einverleibung erfolgen könne, während mit der bloßen Ersichtlichmachung diese Rechtsfolge nicht verbunden sei. Darüber hinaus sei nach § 11 Abs 2 AllgGAG beim Belastungs- und Veräußerungsverbot neben der Ersichtlichmachung im Eigentumsblatt noch zusätzlich die Eintragung im Lastenblatt vorgeschrieben, womit also neben der Ersichtlichmachung noch ein weiterer - hier nicht beantragter - Eintragungs- vorgang erforderlich sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob in einem Grundbuchsgesuch die Eintragungsart angeführt werden müsse, oder ob das bloße Begehren auf Bewilligung einer Eintragung ausreiche, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem primären Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragstatt- gebendem Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof, der auch in Grundbuchssachen an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist (§ 126 Abs 2 GBG iVm § 16Abs 3 AußStrG und § 508 a Abs 1 ZPO), erachtet den Revisionsrekurs entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes aus folgenden Gründen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG für unzulässig:

Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen (MGA Grundbuchsrecht4 § 11 AllgGAG/E 2). Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.

Da sich jedoch die Aufsandungserklärung, die sich in der dem Grundbuchsgesuch der Antragsteller zugrundeliegenden Vereinbarung befindet, ausdrücklich nur auf die Ersichtlichmachung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Eigentumsblatt der Liegenschaft bezieht, nicht jedoch auf die Eintragung des Rechtes selbst im Lastenblatt, sei es eine Vormerkung oder Einverleibung, kann schon aus diesem Grund die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Lastenblatt gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG nicht erfolgen. Eine derartige Eintragung wurde daher von den Antragstellern folgerichtig auch gar nicht beantragt.

Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die begehrte Ersichtlichmachung mangels Entstehens des ersichtlich zu machenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit dinglicher Wirkung nicht bewilligt werden kann.

Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob im Grundbuchsantrag die bloße Eintragung eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes begehrt werden darf, oder ob der entsprechende Antrag ausdrücklich auf Einverleibung (oder Vormerkung) gerichtet sein muß, stellt sich daher gar nicht. Auf dieses Problem ist trotz der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, wonach alle der Bewilligung entgegenstehenden Gründe in den abweisenden Beschluß anzuführen sind, nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsantrages auf Grund der dem nunmehr zu beurteilenden Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Urkunde wegen deren bereits dargelegter Mangelhaftigkeit nicht in Betracht kommt (MGA Grundbuchsrecht4 § 95 GBG/E 29; zuletzt 5 Ob 113/95).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.