(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.
(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.
Rückverweise
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 10
…das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist. (2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in…