JudikaturJustiz5Ob137/86

5Ob137/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Hofmann, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Grundbuchssache betreffend die Durchführung des Anmeldungsbogens GZ A 274/84 des Vermessungsamtes Braunau/Inn vom 17.12.1984 in der KG St.Veit infolge Revisionsrekurses der R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried/Innkreis als Rekursgerichtes vom 22. April 1986, GZ. R 112/86-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 18.Dezember 1985, GZ.3 Nc 176/84-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Rekurs des Landeshauptmannes von Oberösterreich gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete die zur Durchführung des Anmeldungsbogens GZ A 274/84 des Vermessungsamtes Braunau am Inn erforderlichen Grundbuchseintragungen an. Diese betreffen ua. die Teilung des im Verzeichnis des öffentlichen Gutes der KG St.Veit vorgetragenen Grundstückes 1382 Bach sowie die Zuschreibung davon abgetrennter Teilflächen zu anderen Grundstücken.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes erhobenen Rekurs nicht Folge.

Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, mit dem Antrag, das gesamte Verfahren ab Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses und insbesondere den rekursgerichtlichen Beschluß als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an die Finanzprokuratur aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Rahmen des § 16 AußStrG zulässig (§ 32 Satz 2 LiegTeilG; SZ 39/101 uva, zuletzt etwa 5 Ob 54/84) und auch im wesentlichen berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (EvBl.1966/83; RZ 1968,113; 1 Ob 95/69; vgl. auch SZ 56/111), steht das öffentliche Wassergut im Eigentum der R*** Ö***; deren Interessen werden gem. § 1 Abs.1 Z 1 und Abs.2, § 2 Abs.1 Z 1 ProkuraturG vor den ordentlichen Gerichten ausschließlich durch die Finanzprokuratur vertreten; diese ausschließliche Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur wird durch die Berufung des Landeshauptmannes zur Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (siehe die Verordnung vom 17.7.1969, BGBl.280, iVm Art.104 Abs.2 B-VG; vgl. auch Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 40 ff) nicht beseitigt. Das hat zur Folge, daß der in einem das öffentliche Wassergut betreffenden Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ergehende Beschluß über die bücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens der R*** Ö*** zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen ist (§ 19 Abs.1 LiegTeilG; SZ 25/262; 5 Ob 259/59 ua) und dem Landeshauptmann als dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes die Befugnis zur Ergreifung des Rekurses gegen einen solchen Beschluß fehlt. Im Hinblick auf die Erhebung des gegenständlichen Revisionsrekurses kommt auch eine nachträgliche Genehmigung des Einschreitens des Landeshauptmannes durch die Finanzprokuratur in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs.1 Z 5 und Abs.2 ZPO (siehe die in MGA AußStrG 2 unter Nr.127 zu § 16 abgedruckten Entscheidungen und 1 Ob 95/69) nicht in Betracht.

Es war daher der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der gegen den (von der seitens der Finanzprokuratur geltend gemachten Nichtigkeit nicht berührten) erstgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs des Landeshauptmannes von Oberösterreich zurückgewiesen wird. Die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an die Finanzprokuratur wurde vom Erstgericht nach der Aktenlage bereits am 10.7.1986 (AS 29) verfügt, sodaß sich ein diesbezüglicher Auftrag erübrigt.