JudikaturJustizRS0049529

RS0049529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2010

Öffentliche Gewässer stehen als öffentliches Wassergut auch dann im Eigentum der Republik Österreich, wenn zur Verwaltung der Grundstücke der Landeshauptmann berufen ist. Dieser ist auch zur Antragstellung für die Aufnahme eines solchen Grundstückes in das Grundbuch berechtigt. Die dem Landeshauptmann eingeräumte Verwaltungsbefugnis schließt keineswegs die Befugnis der Finanzprokuratur zur Vertretung vor Gericht aus. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist ist daher die Zustellung des anzufechtenden Beschlusses an die Finanzprokuratur maßgebend.

Entscheidungen
6