JudikaturJustiz5Ob126/05y

5Ob126/05y – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) Fa. R*****, 2) Dr. Stefan E*****, 3) Elisabeth W*****, 4) Dr. Winfried F*****, 5) Yvonne G*****, 6) Anni P*****, alle vertreten durch Dr. Markus Freund und Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1) S***** GmbH, *****, 2) H*****, beide vertreten durch die DI Kurt Dirnbacher VerwaltungsGmbH, 1070 Wien, Westbahnstraße 8, diese vertreten durch Dr. Christine Bobek, Rechtsanwältin in Wien, 3) Ing. Rudolf Z*****, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 2005, GZ 41 R 263/04m 40, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. August 2004, GZ 48 Msch 10016/02b 37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 10.000 Euro und der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der (Un )Zulässigkeit einer Ruhensvereinbarung nur hinsichtlich eines Teils des - im Schlichtungsverfahren gestellten - Sachantrags keine aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs aufzufinden und das Rekursgericht bei Beantwortung dieser Frage von der Entscheidung 2 Ob 376/67 = SZ 40/167 abgewichen sei. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG nF fehlt. Die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF):

1. Die Antragsteller haben vor der Schlichtungsstelle (ua) die Überprüfung bestimmter Betriebskostenpositionen, darunter ursprünglich auch die Position „Versicherung" begehrt. Beim Termin am 30. 11. 2001 erklärten die Antragsteller - ob es sich überhaupt um übereinstimmende Erklärungen beider Parteien handelte, ist der Verhandlungsschrift nicht eindeutig zu entnehmen - : „Die Pos. Versicherung .... wird dann geklärt werden, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Bezüglich dieser Pos. wird daher Ruhen beantragt. Eine Fortsetzung erfolgt nur über schriftlichen Antrag". Ein „Fortsetzungsantrag" erfolgte im Schlichtungsverfahren nicht. Das Erstgericht sprach über die Position „Versicherung" nicht ab, weil der Antrag im Schlichtungsverfahren insoweit „zurückgezogen" worden sei.

Der Frage, ob die genannte(n) Erklärung(en) der Antragsteller (beider Parteien) überhaupt als eine - nur einen Teil des Rechtsschutzantrags betreffende - Ruhensvereinbarung im rechtstechnischen Sinn des § 168 ZPO verstehen ist (sind) und als solche unzulässig wäre, muss nicht weiter nachgegangen werden. Selbst wenn man nämlich eine solche Ruhensvereinbarung (im rechtstechnischen Sinn des § 168 ZPO) für unzulässig halten wollte, so kann die wiedergegebene Verfahrenserklärung der Antragsteller doch nur dahin verstanden werden, dass diese eine Überprüfung der Betriebskostenposition „Versicherung" im betreffenden Schlichtungsverfahren vorerst nicht mehr begehrten und dort ihren Überprüfungsantrag in diesem Punkt auch in der Folge nicht mehr (wieder) ausdehnten. Das Verlangen der Antragsteller nach der Überprüfung der Betriebskostenposition „Versicherung" im gerichtlichen Verfahren stellt sich dann aber gegenüber dem Schlichtungsverfahren als Antragserweiterung dar, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unzulässig ist (vgl RIS Justiz RS0006307; RS0070401; 5 Ob 313/99m).

2. Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Frage, ob Erst- und Drittantragsgegner berechtigte Betriebskostenpositionen mit konkret ziffernmäßig bestimmten Beträgen zulässig im Rahmen von Einzelvorschreibungen auf die Antragsteller überwälzten, deshalb nicht zu prüfen gewesen sei, weil die Antragsteller diese Frage nicht zum Gegenstand ihres Sachantrags gemacht hätten. Die Beurteilung dieser Frage hängt von der Auslegung des Vorbringens der Antragsteller im Schlichtungsverfahren ab. Die Auslegung von Prozesserklärungen stellt aber im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar; diese kann im Einzelfall nur dann an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn ihr Ergebnis fundamentalen Regeln der Interpretation widerspricht, wie das etwa bei der Verletzung von Gesetzen der Sprache oder Logik der Fall wäre (5 Ob 17/03s mwN). Ein solch gravierender Beurteilungsfehler ist jedoch nicht erkennbar, haben doch die Antragsteller im Schlichtungsverfahren nur die Bestreitung bestimmter Betriebskostenpositionen und die daraus gegebenenfalls resultierende Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes konkret zum Entscheidungsgegenstand erhoben.

Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nF, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigten, liegen somit nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs der Antragsteller zurückzuweisen ist.