JudikaturJustizRS0006307

RS0006307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2024

Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. Eine weitestgehende Einheit im Sinne der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen des Schlichtungsverfahrens durch Verlesung in gerichtlichen Verfahren besteht nicht. Dies wäre ein Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrens.

Entscheidungen
30