JudikaturJustizRS0070401

RS0070401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2019

Haben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge.

Entscheidungen
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