JudikaturJustiz5Ob119/99g

5Ob119/99g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Mai 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Wolfgang K*****, vertreten durch Mag. Bernhard Wenger als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Arthur Roßbacher in 9020 Klagenfurt, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Februar 1999, AZ 4 R 32/99a, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. November 1998, TZ 28285/98, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in der Weise abgeändert, daß aufgrund des Punktes 5 des Schenkungsvertrages vom 2. 6. 1998 in der Einlage EZ ***** beim Hälfteanteil des Antragstellers auch noch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Dr. Charlotte K***** eingetragen wird.

Hievon werden verständigt:

1. Wolfgang K*****;

2. Dr. Charlotte K*****;

3. Dr. Arthur Roßbacher, öffentlicher Notar, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 14, unter Anschluß der Originalurkunden.

Der Vollzug der bewilligten Eintragung sowie die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Beide Vorinstanzen haben das nunmehr bewilligte Eintragungsbegehren abgewiesen, weil sie das in § 364c ABGB für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsbelastetem für nicht ausreichend bescheinigt hielten. Im Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1998 findet sich dazu neben der Vereinbarung des fraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes in Punkt 5. sowie der Aufsandungserklärung, wonach der Geschenknehmer (Antragsteller) bei dem ihm zukommenden Hälfteanteil die Einverleibung des Verbots zugunsten Frau Dr. Charlotte K***** bewilligt (Vertragspunkt 9. Abs 1 lit b), folgende Beurkundung durch den Notarsubstitut Mag. Bernhard Wenger:

"Ich bestätige gemäß § 89b der Notariatsordnung aufgrund heute vorgenommener Einsichtnahme in die Geburtsurkunde des Standesamtes der Landeshauptstadt Graz vom 21. 2. 1977, Nr 547/1977, daß Herr Wolfgang K***** der Sohn der Frau Dr. Charlotte K***** ist."

Das Rekursgericht würdigte diese Entscheidungsgrundlagen wie folgt:

Gemäß § 89b NO sei der Notar berufen, Beurkundungen über Tatsachen zu erteilen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben. Derartige Beurkundungen könnten sonst vorzulegende Urkunden (auch Standesurkunden) ersetzen, wenn sie einen entsprechenden Inhalt aufweisen (vgl RPflSlg G 1996/2490).

Voraussetzung dafür sei jedoch, daß sich aus der notariellen Beurkundung alle jene "Tatsachen" ergeben, die für den Nachweis - hier des Angehörigenverhältnisses Mutter - Sohn - in der sonst vorzulegenden Urkunde enthalten sind. Der bloße Hinweis (die Schlußfolgerung), daß der Antragsteller Sohn der Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigten sei, genüge nicht.

Schon in der vor der NO-Novelle 1993 ergangenen Entscheidung 5 Ob 20/90 (RPflSlg G 1990/2268) sei dargelegt worden, daß der Nachweis des Angehörigenverhältnisses nicht nach § 87 GBG zu erbringen ist, sondern auf § 94 Abs 1 Z 3 GBG beruht. Das obligatorisch wirksam begründete Belastungs- und Veräußerungsverbot bedürfe nur zur Verbücherung des urkundlichen Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses im Sinne des § 364c ABGB. Dieser Nachweis könne, wie die zitierte Entscheidung einräumte, auch dadurch erfolgen, daß der Notar die Tatsache des Angehörigenverhältnisses entsprechend beurkundet. Das jedoch sei im Anlaßfall unterblieben. Soll die notarielle Beurkundung ihren Zweck erfüllen, müsse sie den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift (vgl Wagner, Zur NO-Novelle 1993, NZ 1995, 270 f), somit jene Tatsachen wiedergeben, aus denen sich das Angehörigenverhältnis im Sinne des § 364c ABGB ergibt.

Gemäß § 33 PStG habe die Geburtsurkunde, auf welche es hier ankomme, die in § 19 PStG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Hievon ausgenommen seien bloß der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern. Unter Bedachtnahme auf § 19 PStG habe somit jede Geburtsurkunde den Familiennamen und Vornamen des Kindes, den Zeitpunkt und den Ort der Geburt des Kindes, das Geschlecht des Kindes und die Familiennamen und Vornamen der Eltern sowie deren Wohnort zu enthalten. Bei allen diesen Angaben in der Geburtsurkunde handle es sich um jene "Tatsachen", die in § 89b NO erwähnt werden und die der Notar nach Einsichtnahme wirksam beurkunden kann.

Es stelle sich die Frage, ob die Beurkundung stets alle in der Geburtsurkunde vorkommenden Tatachen enthalten muß oder nur einzelne davon. Nach Ansicht des Rekursgerichtes genüge es, wenn die (notarielle) Beurkundung nur den jeweils maßgeblichen Teil der Standesurkunde enthält.

Für die Verbücherungsfähigkeit des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und für den Nachweis des Bestehens des Angehörigenverhältnisses hätte es zum maßgeblichen Inhalt der Beurkundung gehört, darin anzuführen, daß Charlotte K***** als Mutter des Antragstellers Wolfgang K*****, geboren am *****, in der zitierten (Original )Standesurkunde eingetragen ist. Abgesehen von der Bezeichnung der Geburtsurkunde enthalte die vorliegende Beurkundung aber bloß die Angabe, "der Antragsteller sei der Sohn der Frau Dr. Charlotte K*****". Dabei handle es sich letztlich um eine Schlußfolgerung aus der Gesamtheit der Angaben, die in der Geburtsurkunde (möglicherweise) vorkommen. Die Formulierung lasse die Frage offen, welche Eintragungen die Geburtsurkunde tatsächlich enthält, insbesondere, ob darin eingetragen ist, daß Wolfgang K***** am ***** geboren wurde und Dr. Charlotte K***** als Mutter eingetragen ist.

Die Beurkundung könne demnach aufgrund ihres unvollständigen Inhalts die Geburtsurkunde nicht ersetzen. Im Ergebnis zu Recht habe daher das Erstgericht die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgelehnt.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß es keine Entscheidung des OGH über den Umfang und den Inhalt der Beurkundung nach § 89b NO, falls sonst eine Geburtsurkunde im Zusammenhang mit § 364c ABGB vorzulegen wäre, bestehe. Es könnte der Standpunkt vertretbar sein, daß die hier vorliegende Beurkundung genüge.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen auch die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu bewilligen. Er vertritt den Rechtsstandpunkt, daß die gewählte Formulierung der Bestätigung nach § 89b NO ausreiche und keineswegs rechtliche Schlußfolgerungen, sondern die Tatsachenfeststellung enthalte, daß Frau Dr. Charlotte K***** seine Mutter ist. § 89b NO verlange (ebenso wie die Bestimmung des § 89a NO) nicht die wörtliche Wiedergabe der eingesehenen Urkunde, sondern nur eine kurze inhaltliche Zusammenfassung jener Tatsachen, die sich aus der Urkunde "ergeben". Eine solche Zusammenfassung unterscheide sich von einer Schlußfolgerung dadurch, daß in sie keine persönliche Ansichten des Notars einfließen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß eine dem § 89b NO entsprechende notarielle Beurkundung des für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes geforderten Naheverhältnisses zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsverpflichtetem der Beurkundung durch die Standesbehörde gleichsteht und daher die Vorlage einer Standesurkunde entbehrlich macht (Angst, Rechtsfragen des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, in FS Hofmeister, 5; in diesem Sinn schon NZ 1991, 107/200 mit Anmerkung von Hofmeister). Voraussetzung dafür ist, daß der beurkundende Notar unter Angabe des Datums die Einsichtnahme in die Standesurkunde bestätigt (§ 89b Abs 2 NO iVm § 89a Abs 3 NO), diese genau bezeichnet und deren Erklärungs- bzw Feststellungsinhalt in allen für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches relevanten Punkten wiedergibt (vgl Wagner, Zur NO-Novelle 1993, NZ 1995, 271).

Die hier zu beurteilende Bestätigung erfüllt alle Voraussetzungen des § 89a Abs 3 NO. Fraglich ist nur, ob sie über die Beurkundung von "Tatsachen" hinausgeht, also Schlußfolgerungen enthält, die den Feststellungsinhalt der eingesehenen Standesurkunde aus der persönlichen Sicht des Notars würdigen. Derartige Schlußfolgerungen wären unbeachtlich, weil sie über die dem Notar durch § 89b Abs 1 NO ermöglichte Bestätigung von "Tatsachen" hinausgehen. In der Regel wird daher, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO, soll sie ihren Zweck erfüllen, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben (Wagner aaO). Der Gesetzeswortlaut des § 89b Abs 1 NO, wonach der Notar berufen ist, Beurkundungen über Tatsachen zu erteilen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden "ergeben", gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde (vgl Wagner, NO4, Rz 3 zu § 89a). Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprimiert und mit anderen Worten wiedergeben; sie darf nur nicht das Ergebnis eines Interpretationsprozesses sein.

Im gegenständlichen Fall ging es darum, die Behauptung des am ***** geborenen Antragstellers zu belegen, der Sohn der am ***** geborenen Dr. Charlotte K***** zu sein. Genau diese Tatsache bestätigte der Notar und führte - der Vorschrift des § 89b Abs 2 NO iVm § 89a Abs 3 NO entsprechend - als Quelle seines Wissens die ihm vorgelegte Geburtsurkunde des Antragstellers an. Daß dort Charlotte K***** als Mutter des Antragstellers eingetragen ist, beurkundet diesen Sachverhalt nur mit anderen Worten. Die notarielle Bestätigung des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses faßt also nur den Feststellungsgehalt der Geburtsurkunde des Antragstellers zusammen, ohne weiterführende Schlußfolgerungen anzustellen, wie sie sich etwa bei der Bestätigung eines Vollmachtsverhältnisses als notwendig erweisen können (vgl NZ 1996, 92/351). Die einzige auslegungsbedürftige Unklarheit in der vorliegenden notariellen Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Verbotsberechtigten Dr. Charlotte K***** besteht darin, daß die Geburtsdaten der Beteiligten nicht (neuerlich) angeführt sind. Der notarielle Schenkungsvertrag, in den auch die fragliche Bestätigung aufgenommen wurde, läßt jedoch an der Identität der beteiligten Personen (deren Geburtsdaten mehrfach angeführt sind) nicht den geringsten Zweifel.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtssätze
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