JudikaturJustizRS0112023

RS0112023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2014

Eine dem § 89b NO entsprechende notarielle Beurkundung des für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes geforderten Naheverhältnisses zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsverpflichtetem steht der Beurkundung durch die Standesbehörde gleich und macht daher die Vorlage einer Standesurkunde entbehrlich. Voraussetzung dafür ist, dass der beurkundende Notar unter Angabe des Datums die Einsichtnahme in die Standesurkunde bestätigt (§ 89b Abs 2 NO iVm § 89a Abs 3 NO), diese genau bezeichnet und deren Erklärungs- bzw Feststellungsinhalt in allen für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches relevanten Punkten wiedergibt.

Entscheidungen
3