§ 89b Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben
§ 89b Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben — NO
§ 89b Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40097913
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.