BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 89b

§ 89bBeurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

(1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungen
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