JudikaturJustizRS0112024

RS0112024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2014

In der Regel wird eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben. Der Gesetzeswortlaut des § 89b Abs 1 NO ("ergeben"), gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde. Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprimiert und mit anderen Worten wiedergeben; sie darf nur nicht das Ergebnis eines Interpretationsprozesses sein (Hier: Geburtsurkunde).

Entscheidungen
3