RS0112024 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
In der Regel wird eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO, den maßgeblichen Inhalt der vom Notar eingesehenen Urschrift wiederzugeben haben. Der Gesetzeswortlaut des § 89b Abs 1 NO ("ergeben"), gestattet jedoch auch eine verkürzte Wiedergabe des Erklärungs- bzw Feststellungsgehalts der eingesehenen Urkunde. Eine solche Zusammenfassung des Urkundeninhalts kann die entscheidungswesentlichen Tatsachen auch komprimiert und mit anderen Worten wiedergeben; sie darf nur nicht das Ergebnis eines Interpretationsprozesses sein (Hier: Geburtsurkunde).