JudikaturJustizRS0060652

RS0060652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Beurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.

Entscheidungen
7